Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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586
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§86 Marktferien. Marktfrau.

ren vorsehlichen 2 lufkauf den Preis derselbe»nickt erhöhen können. In Berlin hängt dies«Fahne auf den Wochenmarlten bis n Uhr Vo^Mittags aus. S. auch oben, S> 578-

An manchen Orten wird auch auf den Vieh''und Pferdemärkten eine Fahne ausgehängt, undes darf vor deren Wegnahme kein Kauf gefehltsen werden, welches jur Verhütung des klebeneilens eingeführt ist.

Wo man sich statt der Fahne eines Strohswischeü oder andern Zeichens bedient, da wirdes der Markcwisch oder das Markczerchettgenannt.

Narktferien, s. Meßferien.

Marktflecken, f. unter Flecken, Th. 14, S. ioo-Hier muß es indessen noch bemerkt werden, vOi man unter Marktflecken eigentlich nicht einDorf, das das Recht hat, einen oder mehret«Jahrmärkte zu halten, verstehen darf, sonderneinen solchen kleinen Ort, der das PrivilegilN»hat, verschiedene Arten Handwerker, wie inStädten, unter sich zu haben, ja auch einigenHandel treiben zu können.

Die in Marktflecken angeordneten Magi-strate haben in den Königl. Preußl. landen, undanderwärts der Regel nach nur eben die Recht«,wie Dorfgerichte. S. unter Magistrat, ?h-tzs, S. zio.

Westphal's Privat<Recht> I. S. 105.

Handbuch des bürgerlichen Recyts »n Teutschlanb.ti. Th. Leipzig »782, S. 2 y.

Gutachten über dsS Recht des Adels, Markt"fleckens Gerechtigkeit zu ertheilen. S. v. Sesichow'S neue Rechtöhändel, 1 l. »87-Marktfrau, s. Bramfrau, im Art. Brainer,Th. 46/S. rZ 7 .

Markt-