Marktfreyheit. Marktgerechtigkeit. 587
^ttrktfreyhei'c, die Freyheit eines Ortes, einenöffentlichen Markt haben zu dürfen, die Markt-öercchtt'gkeir, das Markrrechc. Was dazugehört s. im Arr. Meßfrcyhcit- 2. Die den-1-nigen bewilligten Freyheiten, welche den Jahr-markt an einem Orte besuchen. S. unter Messe,^mrkrfuhrcn, diejenigen Fuhren, die nach derStadt geschehen, um die Producte des Landesauf dem Markte zu verkaufen. Nach dem Preuß.iandrechte gehört zum ordinaicen Hofcdienstessannpflichtiger Unterthanen auch die Verführungaller Arten von Erzeugnissen des Guts, zu wel-chem sie geschlagen sind, an Feld - und Garten-früchten, ingleichcn an Vieh.
'-Uarkrgang, im gemeinen leben einiger Gegen-den, der Marktpreis, wie eine Waare im Ver-kaufe auf öffentlichem Markte weggehet. DaherNicrrktgängl'g, diesem Preise gleich oder gemäß,fdcr markrßättgir-.e preis, der Marktpreis,^nrkrgehülft, f. Marschelftr.
^icrrktczeld, i) das von dem Verkäufer auf ei-nem Markte gelöscte Geld. 2) Dasjenige Geld,welches Kindern und Dienflbothen, die auf denMarkt gehen, als ein übliches Geschenk gegebenwird. z) Dasjenige Geld, welches der HauS-dater zum Einkaufe der nöthigen Bedürfnissefür sein Haus an den, Wochcnmärkten hergibt.
. 4) An einigen Orten wird auch das Staiad-vdec Budengeld, welches die Verkäufer an dieHörigkeit entrichten, das Marktgeld genannt.Manchmahl nennt man auch denjenigen Mieth-ling so, den die Kaufleute für ihre gemiethetenGewölbcr, Laden, Niederlagen, Böden:c. :c. den«Eigenthümern zu zahlen haben. S.Meßgeid-Mcrrkrgeleit, s. Meßgeleit.^"arkrgercchrigkeit, s. Marktfreyheit.