Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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626 Marktvorsteher. Markwahrung.

Sckerer's Handbuch des Wechselrechts, »l Th-Frankfurt a. M. bey Andrcä. iiioi. im Anhand«e S. 729 — 7 Zo.

Marktvorsteher, sind zu Nürnberg die Äffest^ren beym Banko-Gericht, das aus zweyen D^'putirten vorn Rath und sechs Assessoren ur>»einem Gerichtsschreiber, die Assessoren aber al>§den zwey ersten Consulcnten und vier aus detKaufmannschaft erwählten Marktvorstehernsteht. Dieselben versuchen zuerst die GüteWechselstreilsachen; wenn aber diese nichtStande kommt, so kommt die Sache zumko-Gericht.

Scherer'S Wechselrecht a. a. 9.

Beck im Wechselrechte, Cav- Xiv. §. 4 .

Markcwisch, siehe unter Marktfahne, obel>,S. 586.

Markrzeicheu, s. eben daselbst.

Markrzoll, der Zoll von den auf einen össcritH'chen Markt gebrachten Waaren.

Markung, ein sehr häusig für Mark, ein Gränkzeichen, und die Gränze selbst übliches Wo^'Die Feldurarkung, -Holzmarkung, Dorft'markung. Auch die Mark, d. i. der in seins^Gränzen eingeschlossene Bezirk eines Ortes,hin und wieder unter diesem Nahmen bekan^'Daher das Markungsbuch, s. Lagerbuch'Th. Z8, S. 715. f. Der Markungsstein, >'Granzstein, unter Gränze, ?h. 19, S. 6 r 7 '

Markus-Bruder, s. Marcus-Bruder, 'obe^

S. 309.

Markwage, eine kleine Wage bey dem Hütte"'Wesen, worauf man nur eine Mark Gilbetwägen kann.

Markwahrung, f. Markgewahr, oben, S.E

Mark'