Marmor. 725
Läßt der Regent seine, ihm vermöge desRegals zustehenden Marmorbrüche adminrstricen,so verstehet sich von selbst, daß die Kammer dar:über die Direktion und Oberaufsicht hat. Wirdaber ein ordentlicher Bergbau im Lande betrie-ben : so können auch die Marmorbräche denBergamtern zur Direktion und in Verwaltungübergeben werden.
Auf dem Marmorbruch selbst wird ein Un<-terbeamter oder Faktor bestellet, welcher dieSteinbrecher an die Arbeit leget und durch sesibige den Marmor fördern laßt. Zu Vermei-dung der beschwerlichen Kosten, welche sonst so.wohl durch das Fuhrlohn, als durch die Unter-haltung mehrerer Untcrbedienren verursachet wer-den würde, ist es allemahl gut, wenn alle mitdem Marmor vorzunehmenden Arbeiten zu gro-ßen Stücken und allerhand Gerathschaftcn, alsdas Schneiden oder Sagen, das Polircn, Dre-hen und dergleichen, an dem Orte des Mar,morbruches selbst, oder wenigstens nahe bey dem-selben verrichtet werden können; wo alsdann nurein Factor nöthig ist, der nicht allein die Arbei-ten anordnet, sondern auch den Handel mit denmarmornen Waaren, nach der ihm vorgeschrie-benen Instruktion besorget und darüber Rech-nung führet.
Zu Beförderung des Handels macht mandie im Lande befindlichen Arten des Marmors,nach einer genauen und hinlänglichen Beschrei-bung olsec und jeder Arten desselben, unter ge-wissen Nummern, in gedruckten Avertissemenlsin und außerhalb Landes bekannt, und von jederGattung oder Nummer macht man kleine polirteTafelchen. Nach solchen Nummern und Probenkönnen sodann Einheimische sowohl als Auswär-
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