Band 
Vier und achtzigster Theil, von Mantel bis Marmorwaaren.
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726 Marmor.

tige dieBestellung ganz seicht und sicher machen,wenn sie sich letztere vorher kommen lassen. Zugleichkann man auch in dem Avertissement diejenigenStücke und Gerathschaftcn, die aus jedcrNum-rner verfertiget werden können, specificiren, wel-ches die Wahl der Liebhaber ebenfalls sehr er-leichtert , indem nicht alle Arten des Mar-mor in so großen Stücken brechen, daß alles,was man nur verlanget, daraus verfertiget wer-den kann. Der Preis der Waaren wird, we-gen der allzu großen Verschiedenheit der Gestalt,die noch dazu öfters von der Bestellung abhän-get, sich vorläufig nicht wohl bekannt machenlassen.

Belehnet hingegen der Landesherr Privatper-sonen mir den Marmorbrüchen: so hat er nichtallein die anfänglich davon zu bezahlenden Con-cessionö-Gelder zu genießen, sondern er bekommthernach auch den Zehenten. Es pfleget aber die-ser Zehente nicht in Natur gehoben, sondernüberhaupt auf eine gewisse jährlich an baaremGelde zu entrichtende Summe oder Canon ge-setzt zu werden. *) Es würde das Lgmerslshierbey nicht zu weit getrieben seyn, wenn sichder Regent zugleich einen etwas wohlfeilem Preisvon demjenigen Marmor ausbedingte, den er beyseinem eigenen Bauwesen nöthig haben möchte.

Einen sehr rühmlichen und für das ganzeland nützlichen Gebrauch des Maemor Regals,hat man im Fürstenthum Bapreuth gemacht, in-dem der Markgraf Friedrich den Genuß derin diesem Fürstenthum befindlichen Marmorstcine

und

*) S. Mandat ?andgr«f?udwigs von Hessendarmstadt, vo"t-- Art- 166?. beym ki»b» l!« »r 4 '°

Cle» - Märkische Bmorbnuns, r-