Mühle. Z2l
oder Beschelber, sich seiner Schuldigkeit gemäß ver-halten hätte.
Fünftens muß er auch bey Nachtzeiten inder Mühle zugegen seyn, um Unordnungen, undUntreue bey den Untergebenen und Mahlgäsken züverhüten. .
Vermöge einer fast allgemeinen Gewohnheit,ist auf Stellen, wo Ordnung gehalten wird, deroberste Geselle verbunden, mit einem der untersten,die halbe Nacht bey den Mühlen aufzuwarten»Ehedem, als noch so geredet als gedacht, und wasSchuldigkeit gewesen, befolget worden, kann dieseEinrichtung schr gut gewesen seyn; allein da nebstder Zeit sich auch viele Menschen geändert haben,und es mit ihrer Schuldigkeit allemahl so genaunicht nehmen, so würde es wohlgethan seyn, wennsich der oberste Geselle, in Ansehung des Aufwar-tens bey den Mühlen, und in Ansehung der Ru-he, folgendermaßen verhalten und benagen niüßft.Was den Schlaf betrifft, so bürste sich der obereGeselle an keine gewisse Zeit binden. So baldes Nacht geworden, so mäste er sehen, wie es umdie Mühlen stände ; könnten diese seiner Gegenwarteine gewiffe Zeit entbehren, so beföhle er den Un-tergebnen, wie es binnen 4 oder 5 Stunden mitdem Abmahlen sollte gehalten werden- und sagtebisweilen dazu, er würde nicht eher- als zu Mit^ternacht wiederaufstehen: sodann legte er sich schla-fen; aber nicht über eine Stunde dürste dieses ge-schehen, so dann muß er sich wieder bey den Müh-len zeigen, und nach selbigen sehen; wenn er allestichrig befände, und seine Gegenwart wäre, nichtweiter nöthig, so könnte er nach einem kurzenMunterbleiben sich abermahls schlafen legen, abernicht über eine halbe Stunde; nach solcher Zeitmüßte er sich wieder bey den Mühlen sehen lasten;
Vec. rechn. Enc. XLVl. Theil. L ivärk