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Mühlen
Nun stehet zwar auch dem Lanbeshetrn überdie kleinen Bach-, Fluß- und Windmühlen, undderen Anlegung, eine Direction zu, damit sowohldieses Nahruugsgcschäft nicht allzusehr vervielfälti-get, als die neuen Mühlen den bereits vorhandenenMühlengebäuden nicht zum Schaden angeleget wer-den; daher auch heutiges Tages keinem, der nichtdorn Landesherrn eine ausdrüMche oder stillschwei-gende Concession dazu erlanget hat, fast in allendeutschen Stattn *) verstattet wird, weder eineneue Mühle anzulegen, noch eine verfallene undeingegangene wieder aufzubauen **); allein diesesRecht des Landesherr» gehöret nicht z» den Re-galien, sondern zur Landeshoheit, und ist eine bloßePolizeyvorsorge, obgleich auch hierbey zufälligerWeise zuweilen Einkünfte fallen
2. Von der Mühlenpolizey, und zwar derhinreichenden Anzahl der Mühle i inLand e.
Da dem Landeöhern die oberste Direction desMählenwesens im ganzen Lande zustehet, derselbeaber auch selbst auf seinen Domainen-GüternMühlen unterhält; so wollen wir diese Materie
zuerst
reg-ll. I,il>. L. csx. Z. n. 87. Hering clc malend, (^u.9- n- 54-
*) Im Mecklenburgischen «st es nach den Reversalieg einemjeden auf seinem Gute erlaubt, Mühlen anzulegen,, wenner nur nicht seinen Nachbarn an Wind ünd Wasser Scha-den thut. Diese Freyheit erstreckt sich indessen nicht aufdie großen Flüsse. S. w von Regalien, c. I. L»-geldr-aUr citlrne^r. VvrNl-rLN. ÄUütli. r. ,48. 149. Syivird auch im Loö.^vxuü. lorn.i. p.ld§. und sm LochL»ur»Lo lom. 2. 91. die Anlegung einer Mühle für
eine krs.inerLü j4--?oii,itr>s gehalten.
»') Dieses Recht wird in den meisten Ländern unter dieininvra gerechnet, und den Edelleuten in ihrenLehnbriefen gemeiniglich als ein besonderes Privilegiumdoneediret- S. <te Äelclrov sus gerr». j-rrv. i. «. Lii-. HslbrsrUt Obs. x. 169. sy-;.