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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

hört« und der grschwornen Müller, nicht wiedererhöhet« yoch einigergestalt verändert werden.

Läßt jemand die Brrter aus dem Gerinneüber den Fachbaum vorgehen, und erhöhet densel«ben damit« so soll derselbe zum ersten der Obrig-keit, worunter die Mühle gehört, 100 Gulden, unddas andere Mahl 220 Gulden Strafe erlegen,und auf dem Handwerke weiter nicht gelittenwerden,

Welcher Müller das Wehr höher hält, alsher Mahlpfahl ausweiset, und nachdem es neu be-leget« mit Sande hefährt, und das Wasser einmahldarüber gegangen ist; der soll, um so viel Zollees höher befunden worden« so viel neue Schock zurStrafe erlegen. Und eben so soll es mit den er«höheren Schutzbretern gehalten werden.

Die Schutzbreter auf der Saale und Un«stritt dürfen nicht höher als anderthalb Ellen, aufder Elster, Pleisse und Luppe aber nicht über iHElle, bey angezeigter Strafe gehalten, jedes abermit zwey Steuern gemacht werden, daß man die«selben in anlaufenden Wassern gewinnen und auf«Ziehen könne,

Kein Müller soll in kleinen und mittelmäßi«gen Wassern vor dem Gerinne« das auf die Rä«der und durchs wüste Gerinne gehet« mehr als zweySchutzbreter vorsetzen; wenn jedoch das Wasser sehrgroß ist, daß man ohne Aussetzung des drittenSchutzbrets nicht mahlen kann« ist den Müllernzugelassen, dasselbe aufzusetzen« damit das Mahlwerkpicht gehindert werde,

Welcher Müller nicht zu mahlen hat« dersoll jederzeit auf der Elster« Pleisse und Luppe zweySchutzbreter« auf der Saale und Unstrut aber vierSchutzbreter offrn stehen haben« und wo keine wä«ste Gerinne sind, sollen, die Schleusen aufgezogen«