Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
357
JPEG-Download
 

Mühle. Z57

Wird ein Müller durch die Geschwornenüberführet, daß er den gelegten neuen Fachbaumauf den Haken mit Keilen oder andern Dinge»verfälschet und über dem Mahlpfahl erhöhet habe,so soll derselbe der Obrigkeit zoo Gulden Strafeverwirket haben, und des Handwerks verwiesenwerden *).

Wenn bey Legung eines neuen Fachbaumsdie Hacken um viel oder wenig zu niedrig gemacht'worden, so sollen selbige nicht mit Leisten oderBretrrn unter dem Fachbaum erhöhet, sondernneue Hacken in rechter Höhe ganz und ohne allenBetrug gemacht, und darauf der Fachbaum ohneeinige Unterlage durch die Geschwornen in Beyseynbeyder nächstangesejsener Müller, bey zoo GuldenStrafe und Verweisung vom Handwerk, und desMühlhandwerks rechtfertig geleget werden. Undwenn ein Müller überwiesen wird, daß er auf denFachbaum Leisten, oder dergleichen etwas andersaufgeheftet habe; so soll er gleichergestalt zoo Gul-den Strafe erlegen, und des Handwerkes gänzlichverlustig seyn **).

Ist ein Fachbaum gesunken, so soll derselbe,bey eben dieser Strafe, ohne Beyseyn, Erkenntnißund Zuthun des Amts, worunter die Mühle ge-

Z z hört,

*) In eben dieser Mühlenordnung wird c. I. wenn einermit seiner Hauptschwelle oder ganzem Wasserbau hoherfähret, als ihm gebühret, für den ersten Zoll -o, für denandern 40, für den dritten 80, für den vierten 1S0 Gnuden, und alsofort das Oupium Strafe gesetzt; wo »ochüberdies alles auf des Müllers eigene Kosten wieder«» denalten Stand gesetzct werden soll.

*') Die würtembergische Mühlenordnung setzt 14 Guide»Strafe darauf, wenn auf dem Fach- oder Wehrdaum et-was gesetzt oder genagelt wird, wodurch den Gütern oderandern nahe gelegenen Mühlen Schaden zugefüget werdenkann.