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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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z6s Mühle.

«achbarten, als auch wenn der Mühlgraben mitder Fischerey nicht sein eigen ist, dem Amtsfischeroder Eigenrhumöherrn der Fischerey, bey Strafezwey neuer Schock, anmelden, damit sich einer oderder andere zu seiner Nothdurst darnach richtenlönne.

Auch ist den Müllern nicht erlaubt, ihreMühlgraben zu. erweitern, die Damme höher auf-zuführen, sie gleichsam zu Schutztcichen zu ma-chen, und das Wasser darin aufzuhalten und zumMahlen zu sammeln, so daß immirtelst die Bache«ustrocknen, und die darin vorhandenen Fische ster,ben müssen.

Weil auch die Fischer in die Ströhme Fachezu schlagen pflegen, und sie von Alters her auf' Johannis wieder aushebern so sollen sämmtlicheMüller schuldig und verpflichtet seyn, darauf Ach-tung zu geben; und welcher Fischer an diesem Ta-ge das Fach nicht aufhebt, der soll dem Amte,worunter er gehört, zwey neue Schock Strafe er-legen *).

Damit alles vorstehende befolget werde, isteinem jeden Müller verstattet, wenn er einen Man-gel spüret, die Mühle seines nächsten Nachbarsüber und unter ihm, gleichviel unter welcher Ge-richtsbarkeit sie stehen, zu besichtigen; und, wenner einen Mangel findet, soll er bey seinen Eides-pflichten sogleich den Geschwornen davon die An-zeige machen; diese aber müssen, nach ihrem Eide,solche Gebrechen besichtigen, und die Müller, die^>e schuldig befinden, zu Erlegung der bestimmtenStrafe durch die Obrigkeit anhalten lassen.

Vom

Auch wirb nach der würtembergischen Mählenordnung,,6 Punkt, den Fischern nicht gestattet, ihre Fache so zumachen, daß da« Wasser Kch unter die Mühlräder schwel-len muß.