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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. z6l

Dom innerlichen Bauwesen der Mühlen.

III. Eben diejenige Vorsorge, welche die Po*lizey für den Wasserbau trägt, muß sie auch aufdas innerliche Bauwesen der Mühle und des Mül-lers Pflichten dabey richten. Die würteinbergischeMühlenordnung *) setzt deshalb folgendes fest:

Die Mühlen sollen mit Thüren, Fenstern undLaden**)' so versehen werden, daß den Kundendurch die gelöcherten Wände bey Ungrwittcrn anihren Früchten oder Mehl kein Schaden geschehenmöge; bey Unterlassung dieser Vorsicht wird derMüller, er mag Eigenthümer der Mühle oder Päch-tcr seyn, gestrafte, indem beyde schuldig sind, da«Nöthige repariren zu lassen. Wenn es aber eineHaupt-Reparatur ist, wozu der Pächter nicht ver-bunden ist, muß derselbe es dem Eigenthumsherrnanzeigen, und wenn dieser diese Reparatur nichtvornimmt, muß der Pachter es der Obrigkeit an-zeigen, und mit derselben Vorwiffen die Repara,tur besorgen, wo er alsdann die darauf verwen-deten erwiesenen Kosten von dem Bestandgelde ab-zieht.

(Ordentlicher Weise muß der Mühlenherr dieWasser- und Hauptgebäude bauen, der Müller aber,welcher die Mühle um die vierte Metze in Ver-waltung hat, den vierten Pfennig dazu geben, undsonst die Mühlenarbcit und Unkosten zu Talg,Oehl rc. über sich nehmen, Leinwand für die Ka-

Z 5 sten,

*) von« -otcn bis ^4 Punkt

*') In dem königl. preußischen Mähkenreglenient im Für-ficnthum Halbcrfiadt vom i8 Iul. 1751. wird s.ver-ordnet, daß der Müller besonders da- Gebiethe durchausnicht finster, sondern mittelst Fenster, Leuchte» und Luken,welche von den Gerichte» und Eigenthümern dazu avtiretwerden müssen, dergestalt helle halten sollen, daß ein jederMahlgast sehe« könne, wie mit dem Seinige« umgezaugeswird.