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weil dadurch den Kunden, wenn beyde Zungen vondem Müller gegen einander gezogen werden, großerSchaden zugefüget werden kann.
Wenn ein Mahlgast daran einen Zweifel hat,so darf er während des Gärbens gleich vor demGärbrohr beyde Fäuste voll Spreu laufen lassen,und dann die Spreu aus den Händen wegblasen;findet er nun darauf etwas, wie wenig «6 auchseyn mag, von Spelzkorn in den Händen liegen,so ist die Gärbmühle nicht recht, und der Müllerstrafwürdig; findet er aber kein Korn unter derSpreu, so ist die Mühle recht gerichtet.
Damit dasjenige Korn, welches durch dasSieb verschüttet wird, gleich in die Wanne fallenmöge, so soll der Müller im Ausräden derselbendas Sieb in dem Zuber, der so nahe, als immermöglich, an dcn Gärbkastcn zu setzen, gehen lassen,und entweder das Korn mit der Wanne dareinschütten, oder solche Wanne darunter setzen.
Die Spitzen, die zuletzt im Gärben abgehen,soll der Müller den Kunden lassen, der Kunde abersoll selbige, so lange er in der Mühle ist, nichtuneer seine Spreu schütten, und in die Mühle hin-einstellen, dainit bey Visitation der Mühle und Be-sichtigung der vorhandenen Spreu nicht dafür ge-halten werden möchte, daß sie im Gärben durchdas Gärbrohr gelaufen und abgefallen wäre.
Der Müller soll für niemand gärben, oderseine Säcke öffnen, wenn er nicht von dem, wel-chem die Frucht zugehöret, ausdrückliche Erlaubnißhat.
Die Bäcker, oder andere Mahlgäste, sollenihre Spreu sofort bey dem Gärben in die Säckefassen, damit dieselbe nicht unter einander komme,wenn hernach für einen andern aufgeschüttet wird.
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