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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 38;

rrchtigct ist. Da keinem die Mählengerechtigkeit,wie oben gezeiget worden, ohne landesherrliche Coipccffion verstattet wiro; so kann noch weniger je,wanden das Zwangrecht eingeräumet werden, wennsolches nicht durch ein besonders Privilegium oderauf eine andere rcchtsbeständige Art erlanget wor-den; außerdem wird keine Mühle für eine Zwang-mühle genommen *). Es kann aber bey Privat-mühlen das Zwangrecht heute zu Tage so leichtnicht mehr erlanget werden, weil man ohne wich-tige und erhebliche Ursachen den Unterthanen ihreFreyheit, nach Gefallen, wo sie wollen, niahlen zukönnen, nicht gern entziehet. Was dieserwegenbey den landesherrlichen Mühlen Statt findet, wirdunten angemerket werden. Von dem Recht derBannmühlen überhaupt aber handeln die untengenannten Schriftsteller **).

Vorn Cameral-Wesen bey den Müh-len.

Nun kommen wir auf das Lameralwesenbe? den Mühlen. Dieses erstrecket sich eigent-lich auf die landesherrlichen Mühlen in den Städ-ten und bey den Aemtern, und kommt hauptsäch-lich auf die beste und vortheilhafteste Benutzungder Mühle an.

Da die Mühlen auf dreyerley Art, nähmlichdurch die eigene Administration, durch die Verlei-hung auf Erbzinsrecht, und durch die ordinäre

Ver»

*) S- 6« Kelclioiv luz ßerm. PIIV. H. 56g.

**) I. B. ? e r r. HL ,i I l e r cie molen6ii>>5 ksnn»ruk :

Cramer vvm Unterschied der Bann - oder Zwangmühlcn«gerechtigkeit und des Rechts, fremde Müller abzuhalten,daß sie aus einem gewisse» Bezirk kein Getreide zum Mah-len abholen dürfen: nebst der Bedeutung des Worts Ding-mahl: im roten Theil der wetzlarischen Rebenstunden,

k- 5«. U. f.