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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

rung und unpartheyisch abgemacht; und wenn sichjemand über des AmtS oder Gerichts Erkenntnißmit Fug zu beschweren vermeinet, erkennt darüberdie Kriegs- und Domänenkammer, an welche dieBeschwerden schriftlich zu addressiren. Damit aberauch an den Orten, wo die Mühle weit entlegen,dem Mahlgast kein Ungleich geschehe: so soll sichderselbe, wenn ihm, wider die Verordnung, vomMüller zu viel gethan wird, bey dem nächstenAmtsrichter, auch Schulzen und Geschwornen desDorfs, melden, und um Untersuchung und Abma-chung seiner Sache ansuchen, welcher eine Kleinig-keit, wenn er solche in Güte beylegen kann, sofortabmachen, in den Fällen aber, da die Parcheyennicht verglichen werden können, von der Bewand-niß der Sache entweder einen Receß formiren,oder alle Umstände dem Amte oder Gerichtemündlich zu Protocoll geben muß, damit selbigedem Mahlgast nach Befinden zur Genugthuungverhelfen, der Müller aber zu Abführung der ver-wirkten Strafe, die das Vierfache der über die Ge-bühr genommenen Metze ist, anhalten könne. Beyvorkommenden Klagen muß der verlierende Theildie Gerichts- und Protocollgebühren den Justitiarienund Gerichtsschreibern bezahlen, wie auch, wenndie Mühle entlegen, die Fuhren leisten. DieAccise-Unterschleife aber werden in den Städten von demLommissgrio loci, oder in dessen Abwesenheit, vonden Accisebedienten untersuchet und abgethan.

Von unbefugtem Mühlenzwange.

XU. Endlich muß alle Aufmerksamkeit daraufgerichtet werden, daß sich kein Vasall, keine Stadtoder anderer Pnvateigenthümer einer Mühle unter-fange, sich bey derselben ein Zwangrecht anzumaßenund solches einzuführen, wenn er dazu nicht be-rechtiget