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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Z86 Mühle.

den Schlamm, das Steinmchl,c. zu überlassen,und ihm die Treibung der Viehzucht in den Stadt-mühlen zu erlauben *).

Unterdessen lehrt die Erfahrung, daß manmcht allemahl nach dieser Regel verfährt, sondern,nachdem es die Umstände erfordern, sowohl dieLand- als Stadtmühlen verpachtet, und dabey kei-nen Schaden leidet.

Vdm Verkaufe der Mühlen auf Erb-zins.

Werden die Landmühlen dem Müller verkauft,und auf Erbleihe, Erbpacht oder Erbzins ringe-than: so pfleget man sich dabey auszubedingen,daß der Müller dem Amte, worunter er gehört, dieFrüchte, wenn nicht unentgeltlich und ganz ohneMahlmetze, doch wenigstens um ein geringeresmahlen soll. Sodann werden einem solchen Mül-ler gewisse jährliche Mühlenpachte an Früchten, dienach der Beschaffenheit der Mühle und Anzahlder Mahlgäste bestimmt werden, angesetzt, die er inNatur liefern, oder mit Gelde nach der Kammer-taxe oder auch nach dem Marktpreise, nachdem esbedungen wird, bezahlen muß. Zuweilen hat ernoch überdies jährlich eine gewisse Anzahl Eyer,Kapaunen rc. zu liefern, muß auch wohl alle Jahr-ein oder mehrere Stücke fette Schweine geben, et-liche Jagdhunde halten, oder für jedes ein Gesetz-tes an Geld entrichten, und dann einen jährlichenZins an Geld bezahlen, welcher bey den Erbleih-mählen alle Leihjahre doppelt bezahlt zu werden

') S. ZinSe'S AnfarigSsründe der Cainnieralwiffenschaff,i Theil, j. sr;- r- i-1468. »47°. k- 2°°° «- s-