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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle» z87

Alle dergleichen Prastationen bleiben bey dertErbleih-, Erbpacht- und Erbzinömühlen beständigauf einem Fuß, und können wider Willen desMüllers nicht leicht erhöhet werden, so lange dieMühle in ihrer anfänglichen Beschaffenheit bleibe,und die Mahlgäsie nicht stark vermehrt werden.Wenn hingegen z. B. neue Vorwerker oder garneue Dörfer angelegt, und selbige als Zwangmahl--gäste zu einer Mühle geschlagen werden; wennBrauereycn, Brannkweinbrennerehen, Stärkefabrikken rc, von neuem angelegt werden- wodurch derMüller mehr Verdienst erhält, zumahl wenn er zudem Ende mit herrschaftlicher Erlaubniß einenneuen Gang anleget re.: so sind dieses Umstände,wo man dem Müller seine Abgaben mit Rechtund Billigkeit erhöhen kann. Eben dieses mußauch start finden, wenn der Müller, der bisher nurfrcywillige Mahlgäste gehabt, das Zwangrecht er-hält, weil ihm durch dasselbe seine Mahlgäste nichtnur gewiß gemacht, sondern wirklich vermehret wer»den. Hingegen kann eine Vermehrung der Mahl-gäste- die nur eine kurze Zeit dauert, und hernachwieder aufhöret, keinen rechtmäßigen und billigenGrund zur Erhöhung der Mühlenpächte abgeben;z. B^ wenn ein Müller durch Abbrennung seinerMühle, oder wenn der Ort zur Zeit einer Vieh-seuche gesperrt ist, gehindert wird- seinen Mahlgä-sten zu mahlen, diese aber in seine Mühle gebanntsind, und unterdessen ihre Früchte in den benach-barten Mühlen mahlen lassen müssen: so kannman den Müllern dieser letzter» Mühlen nicht zu-muthen- daß sie deswegen höhere Mühlenpächtegeben sollen; doch ist es in dergleichen Fällen bil-lig, daß sie einem solchen verunglückten Müller-nach Proportion der Zeit und des genossenen Nut»

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