Z9tz Mühle.
halten, ingkeichen die herrschaftliche Konsumtion *),und rechnet durch die Bank auf einen Menschenfür alle Bedürfnisse an Mahlwerk, 4 dresdnerScheffel, so wird sich das Facit leicht formirenlassen, wo man findet, daß eine solche Mühle, diedes Jahrs 1522 Scheffel mahlet, für Z7Z MenschenMehl zu liefern im Stande ist. Vom Malz»schroten bekommt der Müller gemeiniglich baareBezahlung, oder ein gewisses Bier; hingegen istdas Schrot für das Vieh mit in Rechnung zubringen, aber vom Scheffel nur der g2 oder 64^Theil zu rechnen, nachdem selbiger ein- oder zwey-mahl von der Mühle laufen soll. Ist es nun ei-ne große Mühle, welche z bis vier Gänge undhinlängliches Gefalle und Wasser hat, mithin zbis 4000 dresdner Scheffel mahlen kayn: so be-kommt der Müller nur ^ von der Metze, und?muß selbiger der Herrschaft entrichten. Hat dieMühle nur n bis z Gänge, und kann nur 2 bisZooo Scheffel mahlen, so bekommt der Müllernur und muß H entrichten. Wenn die Mühleyur 1 bis 2 Gänge hat, und nur i bis 2000Scheffel mahlen kann, so bekommt der Müller s,und muß D entrichten.
Wenn man nun Z. B. eine Mühle annimmhhie 1 Zoo Scheffel ein Jahr ins andere mahlenkann, so kann der Müller jährlich Metze liefernV'on dem das ihm zu metzen erlaubt ist, an-ß- — 62 Scheffel, und an Mahlgelde baar bezah«Hen 22 Rthlr.
Die
Nähmlich in dem Fall, wenn der Müller dreherrschaft-lichen Früchte nicht umsonst, und ohne die Mahlmetze ta-uen zu nehmen, mahlen muß, sondern solche Früchte ebeny, metzen darf, wie änderet Letzte.