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Mühle.
VoM Zwangrechte bey Mühlen.
Wenn die landesherrlichen Mühlen, wie ikvielen deutschen Staaten hergebracht ist, das Zwang»recht haben, so ist sorgfältig darauf zu sehen, daßdenselben von andern Mühlen hierin kein Eintraggeschehe, und dadurch die Pachtmüller zu Aussah-rang der versprochenen Pacht nicht untüchtig ge-macht werden. Das halberstädtische Mählenregle-ment *) verbietet zu dem Ende allen adelichen,Kloster- und ErbzinSmüllern, bey Verlust ihrerWagen, Viehes und Kornö, und bey Vermeidungschwerer Strafe, weder mit Wagen und Pferden,oder Eseln auf Städte und Dörfer, die in die kö-niglichen Mühlen gebannt sind, herum zu ziehen,und von den königlichen immediaten Unterthanendas Mählkorn wegzuhohlen,- noch von einem sol-chen, er sey Militär- und Civil-Standes, einigesMählkorn, wenn es auch gleich von dem Mahlgastselbst in eines solchen Müllers Mühle gebrachtwird, anzunehmen und abzumahlen; es wäre denn,daß die königliche Mühle wegen Mangel des Was-sers, oder bevorstehenden Baueö, eine Zeitlangstille stehen müßte, und die Mahlgäste nicht beför-dern könnte. Doch soll in solchem Fall den da-bey interessi'rten Müllern und Mahlgästen durchdie Kammerbeamte und Obrigkeiten solches bekanntgemacht, und, wo sie während der Zeit mahlen,und was die Müller, welche sei inrerim die Gästebefördern, bekommen sollen, instruirct und degulirerwerden.
Daß der Landesherr berechtiget sey, bey sei-nen Mühlen das Zwangrecht einzuführen, wenn nureinem dritten in seinem )ure ^umluo dadurch nichtpräjudiciret wird, diese Einführung auch den Um
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