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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 4OI

kerchanen selbst zum Nutzen und Bequemlichkeitgereichet, ist um so weniger in Zweifel zu ziehen,als ihm dieses Recht selbst, doch unter gleicherEinschränkung, bey den Mühlen der Städte undUnterthanen im ganzen Lande zustehet *).

Daß aber das Zwangrecht bey den Mühlenüberhaupt nichts nutzen, sondern nur Monopolienhervorbringen solle, wie der Herr von Justi be-hauptet **); solches wird ihm schwerlich eingestan-den werden. Der Nutzen auf Seiten der Herr-schaft ist augenscheinlich, weil ihr die Mühlenein-künfte dadurch gewiß gemacht werden; der Pach,ter aber weiß alsdann, wie viel Pacht er geben,und daß er dabey zuverlässig bestehen könne. Undwenn die Mühlenpolizey so, wie sie indem vorhergehenden vorgetragen wor-den, eingerichtet wird: so haben auch die cin-gebannten Unterthanen nicht Ursache, sich über sol-che Einschränkung ihrer Freyheit zu mahlen zu be-schweren, sie haben selbige vielmehr als eine Wohl-that anzusehen, da sie großen Theils mit zu ihremeigenen Besten gereichet. Daß solches Zwangrechtauf Monopolien hinauslaufen soll, ist eine bloßeEinbildung. Und wenn man auch gern zugiebt,daß dieses Zwangrecht sich für die Städte nichtschicket; so kann sich dennoch die Freyheit derStadteinwohner nicht weiter erstrecken, als daß sieunter den Stadtmühlen die freye Wahl haben;denn ihnen zu erlauben, auch außer der Stadt inden nahe gelegenen Landmühlen mahlen zu dürfen,es müßten denn besondere Nothfälle solches erfor-dern, wird schwerlich jemanden einfallen, der für das

Aufneh-

*) S. molenöinis kimnsrür, j

**) in seiner Staatswirthschaft, i Theil, j. 4Si- a Theil,

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<vec. rechn. Enc. XLVl. Theil.

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