402 Mühle.
Aufnehmen des gesammten Nahrungsstandes, so-wohl auf dem Lande als in den Städten besorgtist. Ein Landesherr wird demnach allemahlwohl thun, und eine wirkliche Melioration seinerMühleneinkünfte zu wege bringen, wenn er bey sei-nen Mühlen das Zwangrecht auf eine schicklicheund niemand zur Beschwerde gereichende Art ein-führet.
Vom Mühlenpacht-Contract.
Nun ist noch übrig, daß wir das Nöthigstevon dem Mählenpachtcontracte beybringen. DasHauptsächlichste wird in folgenden Punkten be-stehen r
1. Wird dem Pachter die Mühle an Gebäu-den und andern Zubehörungen nach dem Inven-rsrio verpachtet und eingeräumet; so wie
2. die dazu gehörigen Aecker, Wiesen, Gar,len, Fischerey rc. welches alles deutlich nach seinerLage, Grenzen, Größe und Beschaffenheit beschrie-ben wird.
Z. Wird die Pachtzeit auf z, 6 oder mehrJahre bestimmt, und dabey ausgemacht, ob Wan-deljahre Statt finden sollen, oder nicht?
4. Wird der Punkt der Reparaturen, undwelche sowohl der Pachter als die Kammer über-nimmt, festgesetzt; ingleichen
Z. was der Pachter sowohl an Geschirr- alsBrennholz jährlich, entweder forstfrey oder gegeneine gewisse Taxe haben, und wie es mit der Aus-fuhre solchen Holzes gehalten werden soll. BeyReparaturen sowohl der Gebäude als des laufen-den Werks, wird dem Müller das Holz zuweilenim Dienst durch die Unterthanen angefahren, dasBrennholz hingegen muß er gemeiniglich sich «ufseine Kosten herbeyfahren lassen.