Hvk Mühle.
zogen, und nach vorher angestellter genauen Erkun-digung der obwaltenden Umstände, nnt Zuziehungdes Kammer-Commissions-Raths und Bice Kam-mer-Consulenten O. Hauschilds, als sä dune sKum,von Uns besonders verordneten pi^cursrori, lllbi,mit dem Rath und Bürgerschaft zu Colditz, in An-fthung der, von denselben präkendirlen L-sugnisse,nicht nur ein gütliches Abkommen getroffen, und diedeshalb entstandene, so lange Jahr gedauerte Irrun-gen, nach dem deshalb errichteten klecek ä 6. 21und Zo April und z May 176600» Grunde aus ver-glichen, sondern auch, mit Abstellung der zcithcrigen,.bey dem Coiditzer Mühlweftn eiiigcrissenen Mißvrau-che, rstione derer, den Zwang-Dorsschauen zu ver-fechten obliegenden sogenannten Kerb-Hölzer, eine^.den Unterthanen zur Erleichterung gereichende, mit-hin sowohl disfalls als sonst. Unserer gnädigsten Ab-stcht gemäße Einrichtung getroffen, vornehmlich aber,,die gegenwärtige Mühlen-Ordnung, zu Folge desergangenen gnädigste» Befehls, zu Stande gebracht^und solche, zu Unserer gnädigsten Genehmhaltung,.mittelst unterrhämgfteu Berichts vvm 17 May 1766eingereicht:
So approbiern Wir nunmehr jetzt gedachte neu.verfaßte Mühlen.Ordnung, auf deren Uns umständ-lich beschehenen unterchLingslen Vertrag, nach allendarin enthaltenen Punkten, Clausel« und Conditio-nen, wollen auch und befehlen »» VormundschaftUnsers Herrn Vettern des Churfürsten zu SachsenLiebden, daß. dawider in keine Weise gehandelt, son-dern solche in der Maaße als nachfolget, je und zualler Zeit, unverbrüchlich beobachtet werden soll.
§. i.
, Es soll. dem jedesmahligen Mühlen - Pachter, oderMühlen-^äminiürgtvri, vor der Einweisung, von de-nen dazu verordneten Commissarien, die gegenwärtigeMühlen, Ordnung deutlich vorgelesen uud sodannderselbe, nach der zu Ende angefügten Eydes-dlokullud darauf so wohl als auf die eonltirulion vomanvertrauten Guthe, nach deren umständliche» Erklä-rung,. verpflichtet werden.
§ . 2.
Aus gleiche Weift soll es mit den Mühlen - Offi«eianten, als Metzner, Ausreuter und Purschen, oderwie diese sonst Nahmen haben mögen, gehalten, sol-che