Mühle.
che an den Mühkmeister zu Leistung. schuldigen Ge-horsams, mit Ablegung des Handschlags gewiesen,auch nach den Formularen lul, L. e O. mit Eides-Pfijcht beleget, nicht minder dieses, so oft ein der-gleichen neuer Offieiant, auf der Mühle angenom-men wird, bey dem Amte wiederholet werden, ge-stalten wenn der Mühlmeister neu angenommeneLeute nicht binnen Acht Tagen melden und zur Ver-pflichtung sistiren möchte, derselbe jedesmal sodann,um fünf Thaler bestrafet werden soll.
§« 3«
Obschon der Malzmahler von der ColditzerBürgerschaft angenommen auch von derselben sala-riret wird, so soll er doch ebenfalls vor dem Amte,nach der Eides Norm tul, L und zwar dieser, vorAnrretuvg seines Dienstes, verpflichtet werden.
§. 4 -
Dem Mühlen-Pachter oder ^ckmlvillrrtori, auchallen übrigen, bey dem Amte Colditz mit Pflichten,belegten Mühlen-Offieianten, soll die Verpflichtungs-Registratur, sammt der Eides -l^otul, statt eines sonfkgewöhnlichen Pflicht-Scheins, zu mehrerer Nachacht,.jedesmahl sofort ohnentgeldljch ausgehändiget werden.
§. 5 --
Der Müller soll dem Malzmahler, die Malz-mühle behörig vorrichten und ihm, in alle Weise be-hüflich seyn, damit den Brauenden die Malze auf.das beste zugerichtet werden. Dabey soll er obha-benden Pflichten nach, genau Acht haben, daß zum.Nachtheil des Steuer- und Acers-Interesse, reinevelrituäalio.n oder andere Parthiererey mit den Mal-zen vorgehe, immaßen er denn, bey fünf und zwan-zig Lhlr. Strafe, nicht das mindeste von Malz, an-ders, als aus dem geaichten Malz - Kasten, aufschüt-ten und die Malze, in keine Weise, eindrücken odereintreten lassen darf. Sollte ein Brauender^ aufsolche Wsise mehr., als die zu Colditz geordneten g6Scheffel Dresdner Maß an Malz zum Aufschüttenbringen, so wird die Uebermaße, von> dem Müller,sofort in seinem Gewahrsam genommen, und damitderen conüscrtion auch andere Bestrafung des De-fraudanten erfolge, der Vorgang alsbald bey demAmte gemeldet.
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§ 6 .