Mühle.
416
fer 1; Zoll, dann an der obern Fläche des Boden-steins, wo die Mechlbahne sich befinden, 2; Zoll undunten auf dem Boden, z; Zoll von den Steinen ab-stehen, die Sieb- oder geschnittenen Laufte hinge-gen, haben durchaus einen Abstand höchstens an2Z Zoll, von den Steinen, jedoch wird bey dem Mal-zen, und übrigen «chroken der kauft, er sey ge-bunden oder geschnitten, allezeit einen Zoll weitergeführet, als vocbestimmtes Maß, bey den Mahl-mühlen besaget, und stehet jeden Mahlgast frey, imFall entstehenden Zweifels, den Abstand des Lauftsdurch die in demselben, in der Höhe des Vodensteinsbefindlichen kleinen außerdem zu verwahrenden Oeff-nungen, mit dem auf der Mühle befindlichen Jn-ventarien-Maß zu messen, auch soll jeder Lauft ersey gebunden oder geschnitten, wenigstens 1 Elle hochseyn. .
§. Zo. .
An Bcutelgelde soll von den Einwohnern derStadt Colditz, nicht mehr als 6 Pfennig und vonden Mahlqasten vom Lande, nicht mehr als 4 Pfen.vom Scheffel, es sey zum Mahlen oder Schroten,erleget werden, und der Mühlineister ist gehalten,zum Rocken, wenigstens igcr, zum Weihen aber 15erund 16er einzuhängen^ Wer bessere Beutel verlan-get, hat sich deshalb mit dem Müller zu vergleichen.
§- 3t-
Bey deck Malzmahlen, welches zu jederzeit voraller andern Mahlerey gefördert werden muß, wirdweder Beutelgeld, noch Schrorgeld entrichtet, son-dern der Müller erhalt von einem in zü ScheffelDreßdner Maß bestehenden Malz Einen gehäuftenScheffel oder Fünf gestrichene Viertel, nach seinemGefallen, statt der Metze, und bekommt zugleich dieAusfülle des Laufts, welche der Mahlgast dar-rei-chen, und auf der Mühle zurück zu lassen, gehaltenist, wobey der Müller oder seine Leute, um die Malz-mühle, nicht eher aufkehren dürfen, als bis solches,nachdem das Malz abgemahlen und gesacket werden,von dem Malzmahler zuvor geschehen ist, jedoch ste-het auch dem Malzmahlgast frey, so er obige, stattder Mehr bestimmte vier gehäufte oder fünf gestri-chene Viertel Malz in nmueg nicht entrichten möch-te, an deren Stelle dem Müller zwey Thaler sechs
Gro-