Mühle. 417
Groschen zu bezahlen, auf welchen Fall er den Lauftselbst abräumet und die Ausfüllung zurück erhalt
§- 32 .
Einem Mahlgaft, der einest oder wehr ScheffelGerste zur Mühle bringt, und solches dreymahl aus-schüttet, soll das davon erhaltene Mehl auf das Kerb-holz angeschnitten, nachstdem aber, außer der Mahl-metze und Beutelgeld, weder eine Kleycnmetze,, nochan deren Stelle die ehedem zur Ungebühr erhobeneSchrotinetze abgefordert werden.
§- 33 -
Dem Mahlgast ist vergönnt, sein Rockenadtreideauf eme in gehörigem Maße zugerichtete Mühle 5-bis höchstens 6 mahl, den Weißen hingegen 7- bis8 mahl aufzuschütten, ein mehreres, es sey danndaß das Getreide sehr naß geworden, oder nach derAernte Noch nicht völlig ausgetrocknet wäre, ist Dach-tee, wenn insonderheit viele Mahlgüter vorhandensind> zu gestatten nicht verbünden, und soll der Mahl,gast, wenn er, daß Ney allzu geringem Getreide mitbmahligem Aufschütten nicht auszulangen gewahrwird, die Trespe und Spalzen wenig,röus bey denkdritten Gange abstehen, und zutt, Furier für dasDich, oder sonst, zurück behalten
^ > §-
DenMigen, welche Korn und Gerste zugleichmahlen, ist die Aufschüttung des Korns vor der Ger)ste wider ihren Will,.» nicht anzufinncn.
' §- 35-
Es sollen auch die Nahlgäste, welche nur miikleinen Quantitäten Zur Mühle kommen, und unter3 Scheffel ^zu vermahlen Haben, auf keine neu ge-schärfte Mühle gewiesen- sondern denfenigeN allzeitMühlen- worauf bereits gemahlen worden, einge-räumt werden.
§-36-
Wenn auf einer mit Röchlitzer Steinen besetztestMühle höchstens 9 Scheffel abgemahlen worden, sosoll seivige- wenn der Maßlgast nichr ein anderesverlangen möchte,. ge,charset werden, die PirnaischenMühlsteine aber brauchen nicht eher. als bis höch-stens ls Scheffel in gehörigem Maße zugerichtetesGetreide darauf abgemahlen worden, geschärft zswerden. ^ ' zu
Vec. rechts. Ettc.XLlfk.TW; z,