Mühle. 419
§-, 42. . .
Der Müller soll zu jederzeit die Mahlgäste, wiesie mit Gütern zur Mühle kommen, an die vorhan-Vene Tafel anschreiben und keinen um Gunst oderGeschenke willen vor dem andern fördern; würdeer, das; er dem entgegen gehandelt, überwiesen, ffoist er in eine Strafe von 2 Thlr. 12 Gr. verfallen,der Metzner oder die Bursche aber, wenn sie gegenEmpfang unerlaubter Trinkgelder, oder sonst einenMahlgast den andern ungebührlich vorgezogen, sollenjedesmahl um zwanzig Gr. und überdies noch mit4 Tage Gefängniß beleget werden, jedoch werden dieZwangmahlgäste fden Fremden zu aller Zeit vor-gezogen.
§. 45 -
Wenn Getreide zur Mühle gebracht wird, sosoll der Müller oder Metzner, an jeden Sack, so fer-ne nicht ein Zettel bereits daran vorhanden, beyVermeidung der, in den diesfalls ergangenen gnä-digsten Befehlen, geordneten Strafe, des MahlgastesNahmen, mit Kreide oder Röchet schreiben, damitbey erfolgenden Visitationen die Accisunterschieifedesto eher entdecket werden mögen:
§. 44 -
Hiernächft werden auch kleine Quantitäten Ge-treide, zu ; und H Scheffel allezeit vorzüglich geför-dert, wenn aber ein Mahlgast l Scheffel brächte undstärkere czusnk» zu 4 bis ü Scheffel schon auf derMühle vorhanden, jedoch noch nicht völlig abgeschro-ten wären, so wird, wenn davon die Hälfte, odervon noch größten VorrächeN, ein dritcheil gcfcrtigetworden, jener i Scheffel aufgeschüttet und abge-mähten.
§- 45 »
Wenn her Müller einen Mahlgast, Zuin Abho-len des Mehls vergeblich bestellet, dergestalt, daß ebin 6 Stunden nicht gefördert werden möchtet sd ister demselben, für die Versäumniß, jede Stunde, dieer länger warten muß, mit 2 Gr. zu bezahlen, ge,hatten.
§. 46 .
Wenn ein Mahlgast sein Getreide Nicht selbstabmahlet, sondern solches dem Müller überläßt, soerleget derselbe, er sey Bürger oder Bauer i Gr.Mahlerlohn vorn Scheffel. Sollte aber der Müller
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