Mühle.
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oder Mühlenofficiant ein mehrcrs, oder auch nur einTrinkgeld dem Mahlgast abfordern, so wirb erstererum 5 Thlr. letzterer aber um 20 Gr. vom Amte sofort bestrafet, auch bleibet dem Mahlgast frey, einenfremdem jedoch des Mahlwerks kundigen Lohnmül-ler, auf seine Kosten zu halten.
§- 47 .
Wenn ferner ein Mahlgast, nachdem sein Ge-treide bald abgemahlet», an den Lauf mit Füßenoder Handen stößet, qder mit einem Stock daranschlaget und sonst die Mehlbahne aufrühret, so wirder wegen dieses Frevels, um 2 Thlr. 12 Gr. bestra-fet, auch ihm das vorhandene Mehl oder Getreide,nicht eher als nach dessen Erlegung, verabfolget.
§- 48 -
Da bey der Colditzer Amtsmühle, 6 Gange inZ Mühlgerinnen liegen, mithin bey dem Zusetzen,allezeit zwey Gange feyern müssen; so haben dieMahlgaste, zum Behuf des Abraumens, besondersbey kleinen Quantitäten, das Zusetzen der Mühlennicht zu verlangen, sondern sollen ihre Güter, inZeiten, aus dem Beutelkasten zusammen raffen undum die Mühle aufkehren, doch soll Pachter, damitdieses desto vollkommlicher geschehen rönne, auf je-desmahliges Verlangen die Radeschiene wenige Zeitausheben. auch dem Mahlgast, bey dem Abräumenund Aufkehren, in keine Weise hinderlich seyn, viel-mehr denselben jedesmahl das Seinige selbst .zu-sammen nehmen lassen.
§. 49 -
Dem Mahlgast ist bey io Thlr. Strafe, dieMühle zu stellen, oder sonst daran sich zü vergrei-fen, untersaget, indem dieses, lediglich von demMüller, vdet dessen Leuten geschehen soll.
§. io.
So ein Mahlgast aus Unachtsamkeit die Mühleleer gehen ließe, so ist er solchen Falls dem Müllerjedesmahl 12 Gr. zu erlegen, gehalten.
§- Zi-
Der Bäcker Söhne, Bursche oder Gesellen, dienicht das Mahlwerk verstehen, mithin Schaden an-richten könnten, sollen sich dessen enthalten.
§. 52 -
Wenn ein Bäcker oder anderer Mahlgast, denWeißen einmahl spitzen-, einmahl schroten, und die
Schalen