Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
423
JPEG-Download
 

42Z

Mühle.

§. 62.

Die Feiste soll der Müller reinlich halten unddarin hinlänglichen Platz für die Mahlgaste verschaf-fen, auch alle diejenigen, die nicht Mahlgäste, Müh-lenofficianren, oder neu cingewandcrte Bursche sind,aus derselben heraus weisen.

Es dürfen schlechterdings keine große StückenSchirrholz darin ausgearbeitet, auch weder Schleifttrog noch Schnittebank hineingesetzet werden, son-dern die darauf zu verrichtende Arbeit, soll ander-wärts geschehen, und ist den Mahlgästen, wenn siedeshalb sich bey dem Amte beschweren möchten sofort Hülfe zu leisten.

§. 6r.

Die Beutel, Veütelkasten und Dcutclkastentü-cher, ingleichen der Rumpf und Rumpfschuh, Mehftund Zurichtekasten, Läufte, auch alles übrige, waszum Mahlwerk gehört, soll niemahls schadhaft senn,sondern stets in gutem untadelhaften Zustande sichbefinden, und wenn dem Müller Mängel angezeigtwürden, so soll er solche sofort wieder abstellen, oderdas; er aus beschchencS Anmelden bey dem Amteund darauf alsbald angestellte Besichtigung um zoGroschen bestraft werde, gewärtig seyn.

§. 62.

Desgleichen' soll der Müller bey eben dieserStrafe zu aller Zeit die nöthigen Geräthschaften anSchaufeln, Fegesicben, Besen, Borstwischen, Muldenund Einschüttefäßern in derjenigen Anzahl, als siezu sieben gangbaren Mühlen gehören, und zwarganz, auch zum Gebrauch tüchtig, auf der Mühlevorräthig haben und den Mahlgästen verabfolgenlassen, jedoch sollen diese von dergleichen Stächenniemahls mehr als sie bey der inne habenden Müh-le auf einmahl bedürfen, an sich nehmen, auch kei-nen Schaden muthwillig daran verüben, oder wennsie dessen überführt werden, sofort den Ersatz dafürleisten.

§. 6z.

Brennholz zu Heitzung der Feiste sowohl alsdie im Mühlhause an den dazu bestimmten Ortenbefindliche 2 Lampen, ingleichen eine Lampe in derFeiste reichet und unterhält der Müller den Mahl-gästen unentgeltlich, und es dürfen keine Schleißen,Kiehn oder Spähne in der Mühle gebrannt werden,

Dd 4 aach