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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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aber, unter ; Scheffel betragen, so mag er es mitanderm, doch nicht schlechter«: Getreide aufschütten,und bekommt alsdenn der Mahlgast, das ihm, nachBeschaffenheit des Getreides, zukommende Mehl undKleyen.

§. 57 .

Wenn einem Mahigast, der sein Getreide selbstabmahlet, von den Mühtcnofficianten Hinderniß da-bey erreget, die Mühle nicht reckt zugerichtet, odersonst zum Verderben des Guthes Anlaß gegebenwürde, so soll der Mahlgast, wenn der Müller die-ses nicht sofort abstellet, ohngesäumte Meldung beydem Amte thun, damit sodann der boßhafte Müh-lenofficiant, um zwanzig Gr. und vier Tage Gefäng-niß, der Müller aber, daß er Ungebnhrniffe auf derMühle geschehen läßt, um fünf Thaler bestrafetwerden.

§. 58 .

Ueberhaupt soll der Müller und dessen Leute,wie bereits oben gedacht, den Mahlgästen, zu allerZeit glimpflich und bescheiden begegnen, selbigen vonallem gute Nachricht ertheilen, und ihnen bey demMahlwerk nach allem Vermögen behülflich seyn, je-doch sollen auch hinwieder die Mahlgäste gegen denMüller und dessen Leute, sich in alle wege höflicherweisen, nichts mit Ungestüm oder Grobheit fordern,sondern das, was ihnen nöthig ist, oder sie zumMahlwerk und sonst bedürfen, auf ziemlich und an-ständige Weise verlangen, gestalten derjenige, cSsey Müller, Mühlcnofficiant oder Mahlgast, der demandern mit groben Worten oder sonst unanständigbegegnet, auf beschehenes Anmelden bey dem Amte«sofort um dreyßig Gr. bestraft werden soll.

§- 59 .

Wenn ein Mahlgast sein Getreide auf einemPferde zur Mühle bringet, und das Mehl so widergbholet, so sind die jüngsten Mühlbursche oder Jun-gen, von welchen es verlanget wird, gehalten, ob-schon der Mahlgast selbst gemahlen, ihn sofort mirdem bey sich habenden Mehl von der Mühle, aufdas Pferd zu helfen und dürfen deshalb in keineWeise einiges Trinkgeld fordern.

r.