428
Mühle.
8vo.
Daß in den Fällen, wenn ein Colditzcr Bürgeroder Einwohner, durch Erbschaft, Geschenke, oder inandere dergleichen Weise, ein Viertel oder halbenScheffel Korn, Weitzen, oder ander Mehl erhielte,dieses auch ohne gelöscten oder gestempelten Accis-zcttel von der Metzabgabe zwar eximirel sey, jedochaber, von demjenigen, welches in obigen Fällen dasverreceßirte Quantum des halben Scheffels überstei-gen möchte, die Metzabgabe an vier Gr. vom Schef-fel, ohne Rücksicht auf die Getreide, Preise, erlegetwerde, und endlich
Yno.
Daß den Einwohnern zu ColdiH, statt der ehe-dem von einem vermahlenen Scheffel Getreide, ab-gegebenen ganzen Füllklcyen Metze fürohin, mehrnicht als eine gehäufte halbe Füllkleyen Metze, wievon andern Zwangmahlgäften, abgefordert werdensolle,
§. 7o.
Damit aber von den Einwohnern der StadtColditz und den vorbenannten Dorfschaften, oblie-genden Mühlenzwang desto genauer beobachtet wer-den möge: So ordnen Wir hierdurch ausdrücklich,daß diejenigen Land- oder PrivatnMer, welche ei-nen gezwungenen Mahlgast, unter wclcherlcy Ver-wand es auch geschehe, mit seinem Getreide auf ih-ren Mühlen aufnehmen, jedesmahl, sobald sie dessenüberwiesen werden, um lo Thlr., bey dem AmteColditz, unnachläßig bestrafet, und überdies annoch,dem Denuncianten §6 Gr. zu reichen, angehaltenwerden sollen.
§. ?r-
Es soll auch, gleichwie in die Stadt, kein ans-tvärts gebackenes Brot, Semmet oder andere Back-ware, außer an den Jahrmärkten, wo allein fremdeKuchen einzuführen gestattet ist, bey Strafe der Con-fiscation gebracht werden darf, also nicht minder indie Awanadörfer, keinerley außer dem Zwange ge-fertigte Bäckerey, sie bestehe in Brot, Semmeln^Kuchen oder worin sie sonst wolle, insonderheit aberkein Mehl eingeschleppet werden, und hat nichtallein der Müller, sondern auch jedes Dorfes Ge-richten, daß dem in keine Weise entgegen gehandeltwerde, genaue Acht zu haben, inmaßen denn auch,
.wenn