Band 
Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
Seite
429
JPEG-Download
 

Mühle. 429

wenn dergl. fremde Händler betreten würden, solchesofort, ohne einiges Einwenden zu aktendiren, ange-halten, ihnen die Backwaren oder Mehl abgenom-men und dieses, damit der Verkauf schleunig erfolgeund das daraus gelösete Geld, nach Abzug des deinMüller gebührenden Antheils berechnet werde, zumAmte geliefert werben sollen.

§- 72 .

Damit aber der Mühlenpachter oder Admini-strator um so mehr, auf die Abstellung aller, demMühlenzwang zum Nachtheil gereichenden Beein-trächtigungen bedacht sey, und die zu Erhaltung deSihm anzunehmenden gestatteten Mühlen-Ausreuters,erforderliche Kosten bestreiken möge, so soll ihm vonallen und jeden Geld- und Gctreidestrafen, welchedie Beamten jedesmahl nach dieser Unserer Verord-nung, mithin ohne weitere Anfrage, von den Strä-fern, sonder Erlaß einzubringen haben, die Hälft«zugetheilet, die andere Hälfte aber unter den kelsr-vstiz, in ein besonderes Capitel, treulich berechnetwerden, und sollen überdies annoch diejenigen, wel-che strafbar erfunden werden, dem Ausreuter oderDenuncianten, in allen Fällen, wo nicht besonder-als §. 70. ein mehreres geordnet ist, außer der Stra-fe, annoch 4 Gr. Lenunciationsgebühren reichen, je-doch hat sowohl der Müller, als Ausreiter, allerPlackereyen sich hierbey gänzlich zu enthalten, odergewärtig zu seyn, daß bey ungegründet befunde-nen Denunciationen und woraus lediglich eine Zu-nöthigung sich veroffenbaren dürfte, der Müller undAusreiter, in eben diejenige Strafe, so anderer ge-stalt dem Denunciaten obgelegen, genommen wer-den sollen.

§. 73 .

Ferner soll der Müller sowohl als der Ausrei-ßer, wenn selbige, daß sie mit einem Sträfer einenPrivatvergleich eingegangen und daher die Denun-ciation bey dem Amte unterlassen, überführet wer-ben möchten, und zwar ersterer um 10 Thaler, letz-terer aber, mit der Entnehmung seines Dienstes undüberdies annoch, mit vierzehn Tagen Gefängniß, betleget werden.

§- 74 - ,

Es sollen auch die Gerichtspersonen jedes Dorfs,bey welchen -er Ausreiter sich melden Und bereit

Beystand