4Zo Mühle.
Dcystand wider ein oder mehrere Strafte verlangenmöchte, nicht nur demselben sogleich, es sey bey Tagoder Nacht, hülüichc Hand leisten, sondern auch selbstaus ihre Mitnachbarn, daß sie nicht außer dem Zwan-ge mahlen, oder sonst etwas zu dessen Bceintrachti,gung unternehmen, genaue Acht haben, gestaltenwenn selbige, daß sie in vorkommenden Fällen, demAusreitcr den nöthigen Beystand versaget, oder ih?neu bekannt gewordene Mühlensträfer verschwiegen,überwiesen werden möchten, sogleich von dem Amte,mit 5 Thlr. Strafe beleget werden sollen.
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Auf die Brantwemdrenner und tzssigbrauer, hathiernachst der Müller, daß sie keine DcfraudationeSmit dem Schroten begehen, sorgfältig Acht zu ha-be», und hierbey nach den Mandaten vom IZ Febr.iM und z Febr. 1721 unnachbleibend zu verfahren,daher derselbe bey 25 Thlr. Straft, keinem, welcherschroten will, ohne Acciszettel die Mühle öffnen, auchnicht einmahl das Getreide in seinen Gewahrsamnehmen, am wenigsten aber, mehr als vorgegeben,aufschütten lassen soll.
§. 76.
Mit den aus der Stadt, zum Schroten undVermahlen, auf die Mühle kommenden Malzen undGetreide soll es in gleiche Weise gehalten werden,und darf Pachter, Administrator oder Metzner, bey10 Thlr. Strafe, ehe nicht der Acciszettel produciretworden, nicht das mindeste auf der Mühle aufneh-men, gleichwie denn, bey dem ihm nachgelassenenMehlverkauf, ebenfalls nichts, ohne vorher gelößtenAcciszettel, verkauft werden soll.
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Zum Metzner, welcher mehrenthells die Aceis»zettel annimmt und der Mahlgaste Güter unter sichhat, soll Pachter oder Administrator allezeit einenehrlichen und unbescholtenen, dabey aber im Mahl-werk erfahrnen Mann erwählen, auch die genauesteObsicht führen, daß dieser, m allen, der geleistetenEidcspflicbt nachkomme, mithin, keine Parthiereyenselbst verübe, oder durch die Bursche geschehen lasse,sondern daß er mit den Acciszetteln, die beste Rich-tigkeit beobachte, die Mühle, und was zu derenGangbarkeit gehöret, in guter Ordnung halte, auchder Mahlenden Güter, aufs treulichste und beste
zurichten