4Z2 Mühle.
Müller vkrrechten, als nicht die Gerichte des Orts,ein pflichtmäßiges Attestat ausstellen, daß sie nichtselbst mahlen oder backen, auch nicht mit dem Wirthessen, sondern ihr Brot, bey einem Zwangbäcken er-kaufen. Es sollen auch nurb»sagte Gerichte, sowohlbey der jährlichen Kerbhölzer Abnahme, als auchaußerdem, so oft eine Veränderung mit den Aus-züglern und Hausgenossen, es sey durch deren Der-mehr, oder Verminderung vorgefallen, solche demAmte richtig anzuzeigen- oder widrigen Falls zThlr.Strafe zu bezahlen gehalten seyn.
§- 8l-
Wenn ein Wirth seinen Vater oder Mütterbey sich hat, und diese, in der Wirthschaft die Dien-^ sie eines Knechts oder Magd vertreten, so werdensie mit unter die, zur Deürberung nöthigen Perso-nen gerechnet, außer dem aber, ob sie schon jezu«weilen etwas mit verrichten- sind sie als Auszüglerzu betrachten.
§- 82. , -
Jngleichen wenn ein Vater oder Mutter demSohn die Nahrung übergebe», und solche ihm zu-schreiben lassen, diese aber gleichwohl die Wirthschaftnoch darauf fortführen: so ist der Sohn als Wirth,Vater oder Mutter hingegen als Auszügler zu rech-nen, wenn sie nicht Knecht- oder Magdstelle ver-irrten.
- §. 8Z-
Die in dem Bezirke des Amts Colditz gelegenenkandmühlen sind zwar für sich selbst der Vermah-lung einiger Kerbehölzer nicht unterworfen- jedochwerden die dazu erkauften Feldgüter, welche außer-dem besondere Wikthe haben würden, damit aller-dings belegt.
§. 84-
Wenn der Wirth zwey Güter besitzet- und aufdem einen keine besondere Wirthschaft hat- sondernsolches von dem andern bestellet, so ist derselbe, obauch schon auf dem andern Gute keine Gebäudevorhanden wären, dennoch die darauf revürtirtenKerbhölzer zu verrechten gehalten.
§- 85 »
Alle Häuser in Zwangdörfern, die auf eigenthüm-lichem Ritterguts Grund und Boden gelegen sind,Werden mir Kerbhölzern verschonet» alle übrige in
Iwsng-