Mühle. 4?z
Zwangdörfcrn erbaute Häuser oder erkaufte Güterhingegen, ob sie schon zum Rittergut gehören, oderdazu neuerlich acquiriret, auch wohl die Gebäudedarauf abgerissen worden, vermahlen die daraus ge-legten Kerbhölzer und übriges jährliche Bedürfnißder zur Beurbarung nöthigen Personen tn der Anus-mühte.
8ö. ^
Es soll alle Jahre, den ersten Montag Nach derLeipziger Michaelis Messe, bey dem Amte Colditz dieAbnahme der Ker Hölzer unnachbleibend bewerkstelli-get und dabey jeder Einwohner eines ZwangderfS-der sein Kerbhölzer-Quantum nicht vermahlen oderdie Mahlmetze mit vier Gr. reicht berichtiget hab,um zwölf Gr. für jeden zurückegebliebenen Scheffelbestraft, und überdies noch zu Eeschürrung der Mahlsmetze an den Müller angehalten werden,
§. 87 -
Wenn die Unterthanen nicht selbst Getreide zurMühle dringen, sondern Mehl von dem Müller er-kaufen sollten, so wird ihnen dieses auf das Kerb-holz angeschnitten.
§. 88 .
Jngleichen soll auch, wenn Körn, Gerste, Erb-sen oder anderes Getreide unter' einander geschüt-tet und daraus Brotmehl gcmahl n worden, sowohlwenn ein Mahlgaft i Scheffel Gerste rein aus ge-mahlen, oder au>y höchstens aus 2 Schfl. r Schfi.Mehl gezogen, das Anschneiden eines Scheffels un-nachb.eibenb erfolgen, bey dem Weihen aber,, wennsolcher ohne anderes Getreide rein ausgemalten unddas Mehl zu Kuchen oder anderer dergleichen Bä-ckerey gebraucht wird, darf dieses nicht geschehen.
§- 8H.
Es soll auch alles dasjenige Bedürfniß, welchesdie Einwohner der Zwangdonschaften, über die ih-nen nunmehr nach den Gütern und Häusern zuge-theilten gewissen Getreide-Quanra, des Jahrs übernoch nöthig haben, und ebenfalls auf der Ämtsmüh-le zu mahlen gehalten sind, zu desto genauerer Be-obachtung des Mühlenzwanges und damit um soweniger einige-Ausstellungen bey diesem oder jenemJndividuo erfolgen mögen, von dem Amtsmüller aufdie Kerbhölzer angeschnitten werden.
Gec, rechn. Enc. XLVll. Theil. T e §.90,