4)8 Mühle.
der, bey Vermeidung der, in den verschiedenen Punk-ten und Clauseln geordneten Strafen, in keine Wei-se gehandelt werde, immaßen Wir dann zugleichhierdurch ausdrücklich verordnen, daß, im Fall einkünftiger Mühlenpachter oder Administrator, beyDefendirung derer Colditzer Mühlengerechtsamen, inRechtfertigungen verwickelt werden sollte, auf diedavon beschehcne Anzeige und der Veamicn darübererstatteten unterthänigsten Bericht, nach Befindender Umstände, ein l'rocurgkor 5ilci bestellet, und derAufwand, biS zu Austrag der Sache, aus den Chur-fürstlichen Amtsrevenüen vorgeschossen werden soll.
§. 117.
Damit aber dergleichen künftighin um so weni-ger vorfallen, vielmehr die nunmehr eingeführte guteOrdnung, zu allerzeit der Vorschrift gemäß, beobach-tet, und dadurch aller Schaden und Nachtheil, so-wohl in Ansehung des Churfürst!. Fisci, als auch derkünftigen Pachters, Administratoren und Zwang-mahlgäste, abgewendet werden möge: so ordnen wirhiermit gleichcrgeftalt, daß forthin, der oder die Be-amte zu Colditz, über diese neuverfaßte Mühlcnord-nung mit Fleiß und gebührendem Nachdruck halten,folglich keinen, wer es auch sey, wider die darinbefindlichen Vorschriften, etwas unternehmen lassen,vielmehr die, in vorkommenden Fallen, angebrachtenDenuneiationcs jedesmahl sofort auf das genauesteuntersuchen, diejenigen, so schuldig befunden werdenmöchten, ohne dagegen etwas zu attendiren, mithinauch ohne weitere Anfrage, mit den geordnetenStrafen unnachlässig belegen, sowohl diese, da nö-thig, durch Exeeution, von denen Sträfern einbrin-gen und nachdem, dem Mühlenpachter ober Admi-nistrator! davon geordneten halben Antheil, behän-gen Orts treulich berechnen, im übrigen aber, nebstbey sich habenden Actuario, wenigstens alle Mona-the, die Amtsmühle allda besuchen, deren Beschaf-fenheit und ob alles tüchtig und im baulichen Wesengehalten werde, auf das genaueste erkundigen, so-wohl wenn Schadhaftigkeiten, deren Reparatur derChurfürstl. Cammer obliegt, wahrzunehmen, alsofortvon den verpflichteten Ämtsbaugew rken Anschlägefertigen lassen, und solche, jedesmahl bey zehn Tha-ler Strafe, binnen acht Tagen mittelst unterthänig-ßen Berichts einsenden, die Anführe der Bauhölzer