Mühle.
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darin bestimmte Quantität übersteigen, nicht wenigernach Verfluß der 8 Tage, dessen, ohne Zurückgabe,sich bed.enen, und also einen Unterschleif damit be-gehrn seilte, so wird er, so bald er dessen überfüh-ret, ebenfalls mit der Confiscation des Mehls undmit 2 Thlr. 12 Gr Strafe beleget, der fremde Mül-ler aber, der auf solche Fälle, einen Zwangmahlgastwissentlich zur Ungebühr gefördert, verfällst eben-falls in die §. 7o. bestimmte Strafe.
§- ivz
So lange es an dem völligen Mahlwasser ge-bricht, darf der Mühlenpachter oder Administrator,die Schneidemühle nicht in Umtrieb haben, sondernmuß das Wasser, aus dem Scbneidegerinne auf dieMahlgerinne schlagen, um das Getreidemahlen zufördern.
tz. 104.
Der Müller soll alles, was zur Schneidemühlegehöret, als das Wasser- und Stirnrad, die Kumt-welle sammt dem Kumt, den Korbzapsen, Lenker,Gatter, Säge- und Zahnring, ingleichen den Wa-gen, allezeit in tüchtigem und gangbarem Standeerhalten, damit nicht denjenigen so Holz zu schnei,den bringen, Nachtheil oder Hinderniß erwachse,möchte aber der Müller darauf behörig nicht bedachtseyn und daher, ein oder mehrere Stücke Holz imSchnittt verderben, so ist er, nach des verpflichtetenAmtszimmermeisters Entscheidung, den Schaden dop-pelt zu ersetzen, gehalten *).
§. n6.
Gleichwie nun die gegenwärtige Mühlenord-nung, die Obliegenheit der jedesmahligen Mühlen-pachter oder Administratoren, sowohl als der Mahl-gäste, überall auf das genaueste bestimmet und in-sonderheit in denjenigen Fällen, wo zeilher zwischendenselben öftere Mißhelligkeiten entstanden, auch mehr-mahls kostbare Processe erwachsen, für das künftigeklares Maß giebt: also wollen wir auch, daß dersel-ben, wie bereits anbefohlen, nach deren ganzenInhalt, auf das ftracklichste nachgelebet und. dann,
Ee 3 d.r,
*) Die f. f. >of—n; beziehen ssrb aufOehl-, Walk-, Pa-pier- und andere Mühlen, und können hier, wo bloß von.den Mahimühlen gehandelt wird, Übergängen werden.