Mühle.
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nirgends anders, als in der Churfürst!. Amtsmühleschroten zu lassen und bey dessen Verlust sich frem-der auswärtiger Mühlen zum Unterscbleif nicht ge-brauchen darf, auch wenn er sein Getreide in dieMühle schaffen will, vorher wie viel dessen an Schef-fel, Vierteln und Meyen eigentl'ch sey, bey der Land-accis anzusagen, darüber einen Zettel abzufordernund solchen dem Müller zuzustellen, der Müller hin-gegen keinen so schroten will, ohne dergleichen Zet-tel die Mühle zu öffnen, noch das Getreide in sei-nen Gewahrsam zu nehmen, auch ein mehrerer alsin besagtem Zettel enthalten zum Vrannleweinschrotnicht aufzuschütten hat.
Als sollet ihr, daß sowohl in der Churfürst!.Amtsmühle, als auch in den tremden Landmühlen,welche ihr öfters zu besuchen habt, und worin euchder Eingang und anzustellende nöthige Untersuchungbey z Thlr. Strafe nicht zu verwehren ist, ob sol-chem nachgelebet werde, gleichfalls genau erkundi-gen, und wenn ihr, da» von einem Branntwein-brenner Effigbrauer oder dergleichen, sowohl als voneinem Müller, diesem entgegen gehandelt werde, inErfahrung bringe» möchte, solches sofort dem AmteEolditz treulich anzeigen.
Alles was mir anzetzo deutlich vorgelesen wor-den, und ich wohl verstanden, will ich treulich hal-ten und in Acht nehmen, So wahr mir Gott Hufeund sein Heil. Wort Jesus Christus, mein Erlöserund Seeligmacher, Amen.
rr.
Muhlknappeneid.,
Ich N. N- schwöre hiermit zu Gott dem Allmäch-:tigen diesen wahren leiblichen Eid, daß ich als knap-pe in der Churfürst!. Amtsmühle zu Colditz michtreulich und fleißig erzeigen, auf das in die Mühlekommende Getreide gute Acht haben und wenn ichgewahr worden möchte, daß die Mahlgäste mehr oderweniger als angegeben worden, zur Mühle gebracht,solches dem Pachter (Administratori) sofort anzei-gen, mithin keine Unterschlcife am allerwenigstenaber Accisdesraudationes weder verheimlichen noch
fördern,