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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 44z

aller Unordnungen und Verhütung schädlicher Miß-brauche und Unterschleife euch auftraget, fleißig undwillig befolgen, mithin daß nach der publicirtenneuen Mühlenordnunq von lo Junii 1766 die hiesi-gen Jnnwohner und sämmtliche Zwangmahlgaste, soweit nicht bey der Stadt eine Ausnahme gestaltet,das sowohl zu ihrer Haushaltung und eigenen Be-dürfniß als auch zum Handel und über die gewöhn-lichen Kerbhölzer benöthigte Getreide, nirgends an-ders, als in der vorhergedachten Churfürst!. Amts,mühle vermahlen, fleißige Acht haben, zu solchemEnde, ob ein oder der andere in die ChurfürstlichenMühle gezwungene Mahlgast Getreide, ohne, auchüber die ausgestellten Freyzettel, in fremde Mühlenzum Vermahlen gebracht, und daselbst vermahlen,fleißige Erkundigung einziehen, das auf solche Maßeantreffende Mehl oder Getreide anhalten und »erste--geln, auch wenn die Verbrechere sich widersetzen soll-ten, die nächsten Gerichten disfalls um Hülfe ersu-chen und das angehaltene Mehl und Getreide nachBefinden entweder in, der Mühle wo es angetroffenwird, stehen lassen, und dem Müller in Verwahrunggeben, oder in die nächsten Gerichten liefern, sämmt-liche euch vorkommende Unterschleife dem Lhurfürftl.Amte Colditz und sodann dem Mühlenpachter unver-züglich nach allen sich dabey ereigneten Umständender Zeit, des Orts und sonst schriftlich anzeigen undeuch hiervon weder einiges Ansehen der Person nochauch Gunst, Gabe, Geschenke, Freundschaft, Feind-schaft, eigenen Nutzen oder Schaden oder sonst et-was abwendig machen lassen, vielmehr wenn eucheine Verheimlichung begangener Unterschleife zuge»muthet werdenföchte, solche ebenfalls bey dem Am-te zu Colditz alsbald melden, mithin bey Vermeidungder in der Mühlenordnung gesetzten Strafe mit nie-mand einen Privstvergleich eingehen, und im übri-gen gegen den Mühlenpachter (Administrator) schul-dige Achtung haben und dessen Anweisung allenthal-ben nachleben, auch euch also verhalten wollet wieeinen treuen Mühlenausrcuther abgelegter Pflicht«ach, eignet und gebühret. Und weil hiernächst,vermöge der unterm iz Febr. 1708 und 5 Febr. i/srergangenen allergnädigsten Mandaten ein jeder, derVrantewein brennen will, schuldig und gehalten ist,dasjenige Getreide, so er zu diesem Behuf anwendet,

nirgends