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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

§. 47 -

Eine Differenz des Rückgewichts mit der Müh--kenwagetabelle soll bis 4 Pfund pr. Lcheffel mehroder weniger nicht attendiret werden.

Wenn aber der Unterschied stärker Ist, so darsder Mühlenwagemeisrec bey Strafe der Cassation sichnicht unterstehen, das Malz oder Schrot verabfolgenzu lassen, sondern Muß solches auf der Wage zu-rückbehalten, und dein Ae-ciseanite von dem VorfalleAnzeige thun.

.§- 48 .

Findet sich bey der vorzunehmenden Untersu-chung, daß das Malz oder Schrot durch den Mül-ler zut Ungebühr angefeuchtet worden, und daherdas Mehrgewicht entstanden ist, so soll derselbe des-halb in 3 Rthlr. Strafe genommen werden. Istdas Schrot aber trocken und keine Intention zu desfraudiren erweislich, so soll das Mehrgewicht abge-nommen und dein Müller ohne Weitlauftigkeit zu-gestellet, bey minderm Gewicht aber selbiger ange-halten werden, dem Mahlgast den Betrag desjeni-gen, waS nach dem Gewicht fohlet, nach dem Markt-preis zu vergüten, das Fehlende muß von de«Brauer sodann in Rälura h-nzugefügt werden, wes-halb in solchem Fall der W-gemeister dem Mahl-gast darüber ein Attest ausstellen, und ihn an de 4Müllers ordentliche Obrigkeit verweisen soll.

... §- 4Y- ^

Wenn, wie oben gedacht die MühleNwage äü«ßerhalb der Stadt belegen ist, so muß sich der Brauerbeym Eingang am Thore mit dem eingeriffenen A«->cisezcttel bey dem Thorschreibet melden, welcher dasMalzschrot nochmahls nachsieht- das auf dem Acci-sezertel notirte Rückgewicht im Thorregistec einträgt',hierauf den richtigen Empfang unter dem Rückge-wicht auf dem Accisezeitel bemerket- und selbigen deutBrauer wieder zustellet.

§. 7t. ^ ,

Den Landmüllern wird bey 5 Rthlr. Strafe fürjeden Scheffel untersagt, von städtischen EinwohnernMalz zum Schroten anzunehmen- es sey denn, daßin ganz außerordentlichen Fällen voN dem Acrifeamste des OrtS dazu ein besonderer ErlaubNißschein er-theilet worden, in welchem Fall der Landmüller ätze-Kec. rechn. Enc. X6 VI. Theil. H h dgsjes