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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle.

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heftet, und dem Mahlgast bey Abholung des Mehlsoder Schrots wieder zugestellet werden.

Welcher Müller die in verstehenden §. 41. 42.und 4Z. enthaltenen Vorschriften nicht befolget, jedochaber hicrbey keiner bösen Absicht und intendirrenDefraudation überführet werden kann, soll für je-den Unterlassungsfall in 2, z bis z Rlhlr, Strafe ge-nommen werden, je nachdem er sich solcher Nach-lässigkeit öfter schuldig gemacht hat.

Damit auch die Müller nicht da» in der Mühlebchaltene Malz nutze», so bleibt ihnen nach denin der Churmark ergangenen alter» Verordnungen,das Brauen zur Haushaltung bey Confiscanon, und4Rthlr. Strafe zwar generaliter untersagt, sollteaber solches an einem oder dem andern Orte, oderin einer Provinz dennoch gebräuchlich seyn, so ha-ben die Provinzial - Accise- und Zoll-Direktionendavon zur fernern Verfügung zu berichten, und an-zuzeigen, woraus sich diese Defugniß gründe.

§. 45 -

Ist die Mühlenwage vor der Stadt belegen, sowird das abgemahlne, oder abgcschrorenr Malz, oderGetreide, nebst dem vom Müller nach §. ZZ. einge-riffeuen Accise- und Mühlemvagezektel sofort aufdie Mühlenwage zurück gebracht und daselbst zurückgewogen. Auf diesen Mühlenwage» aber darf dasWagegeld nicht erhoben, sondern es muß solches derunten §. 51. ertheilten Vorschrift gemäß, wenn dieMühlenwage der Accise gehöret, auf dem Acciseamtebezahlet werden.

§. 46.

Der Mühlenwagemeister muß sodann das vonder Mühle zurückgebrachte Schrot oder Mehl gehö-rig untersuchen, und wenn sich nichts Bedenklichesdabey findet, solches genau abwägen, das Gewichtim Mühlenwageregister nebst dem Tage, da solcheszurückgewogen worden, verzeichnen, hiernächst deneingerissenen Wagezettel zum Belag des Mühlenwa-geregisters an sich nehmen, und das Rückgewlchtaus dem eingerissenen Accisezetrel zusammt dem Da-to bemerken, sodann aber letzter» dem Brauer odersonstigen Eigenthümer wieder zustellen.

§. 47 -