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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle, 48z

lenwagen vorhanden, das Malz in keinen andern,als versiegelten Säcken anzunehmen, widrigenfallssie eben so bestraft werden sollen, als in Ansehungderjenigen Müller festgesetzt worden, welche Mal;ohne Vorzeigung des Wagezerrels zum Verschrotenannehmen.

Wenn das Malz abgeschroten worden, muß sel-biges von dem dazu bestellten Accisebedienten mittelstder auf den Mühlen befindlichen geaichtcn Scheffeloder Tubben wieder in die Sacke eingemessen, selbeversiegelt, solchergestalt zur Stadt zurück gebracht,die Siegel von den Thorbedienten recognosciret,und die befundene Richtigkeit, nebst dem Eingängeattestiret werden.

§. 75.

Wenn die Mühlen innerhalb der Stadt belegensind, so müssen selbige mit Beobachtung vorstehenderallgemeiner Vorschriften in der genauesten Aufsichtgehalten, in großen Städten durch einen beständiggegenwärtigen Accise-Officiantcn, in kleinen Städ-ten aber des Tages mehrmahlen unvcrmuthet, undnicht zu gewissen Stunden beobachtet werden. .

Kein Müller soll sich unterfangen, von einer inder Stadt belesenen Mühie, ohne Beyseyn oder Vor-wissen des Accist-Officianten, Schrot oder Mehl ver-abfolgen zu lassen, am wenigsten aber zur Nachtzeit,als welches denselben bey schwerer Leibesstrafe hier-durch ein für allemahl verboten wird.

Um letzteres zu verhüten, müssen die Mühlenvon Zeit zu Zeit, auch in der Nacht, von den Ac-cise-Osficianten visiriret, und von selbigen zu diesemEndzweck fleißige Patroullen angestellt werden.

§. 76.

In Ansehung der offnen Orte, und wo die Müh-len zu weit von den Städten abgelegen sind, alsdaß selbige gehörig controlliert werden können, wirdden Provinzial-Accise- und Zoll-Directionen aufge-geben, die nach eines jeden Orts Lage erforderlichenMaßregeln dercrestalt »u nehmen und anzuordnen,daß Unsere Gefalle auf alle mögliche Weise gesichertund allen Defraudationen vorgebeuget werde. Undso wie selbige die Acciseämter und Bedienten dieser-halb mit den erforderlichen umständlichen Vorschrif-ten und Anweisungen zu versehen, auch wie solchesgeschehen, Unserer General-Accise- und Zvll-Admi-

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