Mühle.
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nistration tu berichten haben, so befehlen Wir auchden Acciseamtern und Accise-Officianten alles frn- -steS, und bey Strafe der Cassarion sich nicht nurnach den gegebenen Vorschriften genau zu achten,sondern auch ihrer Seils alle mögliche Sorgfaltanzuwenden, daß Unsere Gefalle gesichert werden.
§. 8ü.
Bey den Branntweinbrennern finden die nähm-lichen Vorschriften in Absicht der Declaration desGetreides, welches er zum Branntweinschrot ver-steuert, des Abwiegens aüf der Mühlenwage, derAnzeige am Thor, des Verschrotens auf den Müh-len, des Zürückwiegens auf der Mühlenwage, derAnzeige beym Eingang und Bewirkung eines vondem Acciseamte zu ertheilenden Erlaubnißscheins zueinem jedesmahligen Brennen, wie bey dem Brauenihre Anwendung; so wie auch die §. 73 und 74 er-theilte Anweisung in den Städten, wo keine Müh-Renwagen vorhanden sind, bey dem zum Brannt-weinbrennen zu verschrotenden Getreide genau zu«befolgen ist. Es werden daher die Branntwein-brenner sowohl, als die Müller darauf verwiesen,und ihnen anbefohlen, die den Brauern gegebenenVorschriften dieserhalb genau zu beobachten, widri-genfalls sie bey entdeckten Conlraventionsfällen aufeben die Art bestraft werden sollen, als in Absichtder Brauer verordnet worden.
Eben so wenig als dem Brauer, ist auch demBranntweinbrenner erlaubt, ohne vorherige Decla-ration, und ohne Beyseyn eines Accise-Officianteneinzumeischen oder Branntwein zu ziehen.
§. 87.
Nur darin findet bey den Branntweinbrennerneine Ausnahme statt, daß selbigen nachgelassen wer-ben soll, dasjenige Malz-Quantum, welches nach derbesondern Verfassung des Orts zum Branntwein-brennen erforderlich ist, aus hartem Getreide zu ver-mengen, und solches vermengt zur Mühlenwage zu-ringen.
§. 88 .
Wenn sich bey dem Ueberwiegen des GetreidesUnd Branntweinschrots mehr oder weniger am Ge-wicht findet, als die declarirte Scheffelzahl nach derMühlenwage-Tabelle austragen muß, so wir- nach-en nähmlichen Vorschriften verfahren, als solche
§. 2S.