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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 489

gemahlen, so muß er solches gleichfalls auf der Müh,le zurückwiesen lassen, und von selbigem einen Gra-lispassierschein nehmen, welcher am Thore, nach vor-hergehender Revision des Gemahls zurückgenommen,und das Mehl alsdenn passiret wird.

Da aber diese Mahlgaste vom platten Landevon Erlegung der Mühlenwagegefälle befreyet seynsollen, so muß der Mühlenwagemeister von selbigemim Mühlenwageregister eine besondere Annotationhalten, und jede Post mit dem Mühlenwagezekiel,und den wegen des Ausgangs vom Thvrschrcibergttestirten Passierschein belegen.

§. io6.

In den innerhalb der Stadt belesenen Mühlensoll das Stein» und Staubmehl, imgleichcn das sol-chen Mühlen vom kandgemahl gelieferte Metzkornin einem unter dem Beschluß des Mühlencontrolleursoder Besuchers befindlichen Kasten gesammelt, undbey dessen Verkauf von dem Müller versteuertwerden.

§. 107.

Eine gleiche Versteuerung soll auch von allenstädtischen Müllern, sie mögen in - oder außerhalbden Städten liegen, geschehen.

§. IO8-

Auf alle in den Vorstädten wohnende Gewerke,so Getreide zu ihrer Fabrieation gebrauchen, mußeine vorzügliche Aufmerksamkeit gerichtet, und zudem Ende ihre Gerreidebücher öfters nachgesehenwerden.

§. rag.

Alle Müller- welche außen der Stadt öden inden Vorstädten liegen, sollen in Absicht des zu ih-rer Consumtion erforderlichen Gemahls auf einesixirte Accise gesetzt werden. Diejenigen Müller aber,welche innerhalb der Stadt liegen, sollen, gleich an-dern Consumenten, ihren Consumtionsbedarf ver-steuern; jedoch müssen die Acciseäimcr, zu Vermei-dung der Unterschleife, von Zeit zu Zeit untersuchen,,ob auch die von denselben geschehene VersteyerunKder Konsumtion derselben abgemessen sey.