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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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488 Mühle:

Confiscation des nicht versteuerten Mahlwerks inr Rthlr. Strafe pro Scheffel genommen, die Strafeaber bey denen in §. ivz. benannten Gewerken ver-doppelt, auch von diesen im zweyten Conrroventions-fall die gesetzmäßige Strafe vierfach, mithin 4 Rrhlr»pro Scheffel beygetrieben, im dritten Defrau^all-uUs-fall aber der Uebertreter auf ein Jahr lang vrn sei-nem Gewerbe suspendiret, und lin vierten Wieder-holungsfall des Betriebs dieser Nahrung auf zeitle-bens verlustig erkannt werden.

§. ro2.

Alles, was in Ansehung der Differenz des Müh-lenwagegewichts gegen die Wagetadelle, der unzu-lässigen Vermengung mehrerer verschiedenen Getrei-dearten, und des Äbmay'ens auf den Landmühlenohne ausdrücklichen Erlaubnißschein des Acciseamts,ferner der cessirenden Mahlmetze iy natura, des Ab-mahlens auf der bey dem Acciseamte declarirrenMühle, u. s. w., bey dem Malze und Branntwein-schrot festgesetzet worden, findet auch hier seine An-wendung,

§. roz.

Alles Mehl, Malz oder Schrot, welches von»Lande eingebracht wird, muß im Thore declaviret,davon ein Plund zurückgelassen, hiernächft zur Müh-le »wage gebracht und abgewogen, und auf demAcciseamt durch Entrichtung der tarifmäßigen Accise-vnd Mühlenwagegefälle versteuert werden.

§. 104.

Den zur Stadt gehörigen Müllern soll zwar-zu ihre» Erleichterung nachgelassen bleiben, auch fürdas platte Land zu mahlen, sie müssen aber in die-sem Fall alles Mahlwerk vom platten Lande in ih-ren Mühlen besonders setzen,, und nichts annehmen,,was nicht mit dem Nahmen des Dorfs und desEigenthümers bezeichnet ist, widrigenfalls sie in 5Rchlr. Strafe für jeden Scheffel genommen werdensollen.

Wenn die Mühle in der Seadt lieget, muß der-Mahlgast vom platten Lande sein Getreide, welcheser zur Mühle bringen will, im Thore declariren,.darüber einen Freyzcttel nehmen, sodann solches zurMüh lenwage, und von da mit dem Mühlenwage-zettel zur Mühle einbringen. Ist das Getreide ab-

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