5o6
Mühle.'
2. Vom Rocken.
Mit dem Rocken wird es in Berlin in An-sehung der Quantität, welche die Bäcker mit einemMahle zur Mühle schicken dürfen, eben so gehal-ten, wie mit dem Weihen. Nur ist es strengeverbothen unter dem Nahmen Rocken gemischterGetreide zur Mühle zu bringen. Er hat deshalbnicht allein E. Hochlöbl. K. Pr. erstes JustizamtMühlenhof, unterm 2z August 1781, durch einenöffentlichen Aushang befohlen, daß alle Bäcker dieVermischung verschiedener Getreidearten bey Stra-fe gänzlich unterlassen sollen, sondern es ist auchbekannt, daß Eine Königl. Churmärk rc. Kammer,unterm n December 1781, folgenden Befehl, ver-möge eines AvertiffementS, dieserhalb mußte erge-hen lassen:
Da bisher wahrgenommen worden, daß allhierverschiedene Kähne mit vermischtem Getreide, nähm-lich Rocken und Weihen angekommen und solcher-gestalt verkauft worden; wodurch aber die Königli-chen Abgaben vom Weihen geschmählert werden; sowird hierdurch festgesetzet, daß, wenn künftig Rockenund Weihen vermischt auf den Packhof ankommt,dem Eigenthümer nicht eher freystehe, solches zuverkaufen, bis der unter dem Rocken befindlicheWeihen, dessen Quantität- von der Mühlenadmim-stration pflichrmäßig bestimmt worden, besonders ver-steuert ist; wonach sich jedermann zu achten,
Da es sich aber auch zum öfter» ereignet,daß der Landmann Rocken in der Scheune hat,wo Weihen oder Erbsen sind gedroschen worden;so kann es sich sehr oft zutragen, daß ein Bäcker-meister auf dem Markte solchen mit Weihen oderErbsen vermischten Rocke» zum Verkauf antrifft;alsdenn thut er am besten, wenn er zuvor eineProbe von diesen^ vermischten Rocke» der hiesigenMählenadministration. vorzeigt, die den» darüber