Mühle.
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ganz sicher gewissenhaft bescheiden wird, ob es sozur Mühle könne geschickt, oder ob ein oder meh-rere Scheffel als Weihen müssen versteuert werden.Der Rocken aber, der mit Erbsen vermischt ist,muß schlechterdings erst von denselben gereinigerwerden, wofern sich der Bäckermeister, oder Parti«culier, nicht »»nöthigen Beschwerlichkeiten aussetzenwill,
Zum öfter» trägt es «sich auch zu, daß einBäckermeister Rocken und Weitzen auf einem undeben demselben Boden liegen hat, da es alsdannsehr leicht möglich ist, daß der Weitzen unter denRocken kommt, und folglich der Rocken, ohne Ver-missen oder Vorsatz des Eigenthümer-, mit Weitzenvermischt wird. Wenn der Bäckermeister eine sol-che Fuhre Rocken zur Mühle schicken will, sohandelt er kläglich, wenn er solches sogleich ent-weder dem Wagemeister selbst oder dem Bescheideranzeigt, und wenn es nicht von vieler Bedeutungund Erheblichkeit ist, beyde darüber pflichtmäßigentscheiden können; widrigenfalls, wenn es erst beyder Wage bemerkt wird, der Wagemeister nichtumhin kann, solches gehörigen OrtS anzuzeigen.
Daß die Säcke auf das bestimmteste gezeich-net seyn müssen, wenn sie aas der Mühlenwageangenommen werden sollen, und daß man sie inkeinem Falle, seine- eigenen Nachtheils wegen, mitSäcken anderer Bäckermeister vertauschen dürfe,versteht sich von. selbst,
Hierbey folgen nun die Tabellen (Ü und D,wie sowohl der trockne als der genetzte Rocken aufden Mühlen in Berlin ein - und ausgeryogen. wird,welche rben so wie, die- vom Weitzen abgekürzt,sind/ ' ' '