zc>8 Mühle.
Von den Verpflichtungen der Brauer inBerlin, in Ansehung der Mühlenwage.
In Betreff der Bierbrauer ist in einer Königl.Verordnung vom rrten Äug. 1780 folgendes be-stimmt worden:
l. Da die Consumtion der Brauer verschiedenist, so findet zwar kein Rang unter selbigen statt,sondern sie folgen nach einander, so wie das Ein-wiegen geschehen, weswegen denn eine Tafel in je-der Mühle angeschaft und gehalten werden soll, aufwelche die Wagemeister die hierzu nöthige Nachrichtnach der Ordnung verzeichnen sollen, und müssendie Mühlcnbescheider darauf halten, daß nach dieserOrdnung von den Brauern gehörig abgemahlen undkeiner, dessen Malz später zur Mühle gekommen,vorgezogen werde; eS wäre denn, daß der in derOrdnung folgende Brauer auf die ihm in Zeitenund wenigstens zwey Stunden vorher zu thuendeAnsage nicht gleich selbst käme, oder zur Besorgungdes Äbmahlens jemanden schicken könnte, da es sichdenn derselbe selbst zuzuschreiben hat, wenn dem Fol-genden der Vorzug gegeben wird. Kein Bauer sollin einer andern Mühle, worin er nicht angewiesenworden, mahlen; es wäre denn, daß xs in derselbenan Mahlwerk fehlte, worüber jedoch jedesmahl einCrlaubnißschein zum Abmahlen von dem Departe-mcntsrath, und in dessen Abwesenheit, von der Müh-lcnadministration gegeben werden muß. Ehe dieserwicht erfolget, darf fein Mühlcnbursche abwälzen.
II. Dem in einer jeden Mühle befindlichen Ein-wagemeifter wird daher aufgegeben, keinen andernBrauer, als der in der Liste benennet und zu derMühle angewiesen ist, mit Malz und Schrot anzu-nehmen und einzuwägen.
m. Da den Brauern bis daher verstattet gewe-sen, nach Proportion ihrer Brauen, jedesmahl einegewisse Scheffelzahl von Branntweinschrot mit zurMühle zu bringen, und gleich nach dem Vraumalzabzuschroten, worunter bisher die Bäcker undBranntweinbrenner leiden mußten, so daß erstereihre Ranggänge nicht gehörig nutzen, letztere aberdie Hälfte ihres Schrots auf den Wassermühlen,Wie doch einzurichten stehet, nicht abmahlen könn-