Mühle. zrz
Don den Branntweinbrennern in Berlinund den dahin gehörigen 'Wagetabellen,sowohl vom Weikzcn, Rocken, als auchGerste zu Branntweinschror.
i. Muß sich ein jeder Branntweinbrenneraller, auch der geringsten Vermischung des Ge-treides enthalten, um solches vermischte Getreide inden Mühlen als Branntweinschrot, wovon hier dieRede ist, abschroten zu lassen; widrigenfalls er essich gefallen lassen muß, die unter den Weihen ver-mischte Gerste, auch als Weihen zu versteuern, undso iorr mir aller Vermischung des Getreides; sowie es auch durch den öffentlichen Aushang vonGir m Königl. Preuß. Churmärk. ersten JustizamtMühienhof vom LZten August 1781 verordnetWorten, daß jede Vermischung nach der theuerstenGet'eideart versteuert werden muß; das heißt: wennein Consuinenr unter Gerste oder Rocken Weihengemischt, so muß er es für lauter Weihen, undwenn er unter die Gerste Rocken gemischt, alsRocken versteuern.
r- Kann auch ein Branntweinbrenner hier-selbst nicht willkührlich das für seine ConsumtionLenöthigke Branntweinschrot auf den Wassermüh-len abschroten lassen, sondern er muß sich dem aus-drücklichen Befehl Einer Königl. Preuß. Churmärk.Kriegs- und Domainenkammer vom roten Sep-tember 1784 gemäß verhalten. Diese KöniglicheKainmerverordnung sagt unter andern:
,.In Ansehung der Branntweinbrenner bleibt «s(jedoch ohne daher eine Verbindlichkeit zu fordern)bey der von dem Mühlendepartement unterm 22tenAugust 1772 gemachten Einrichtung, daß, wenn esohne dem Gemahl der Bäcker und dem Braumalz-schroten der Brauer Eintrag zu thun, geschehenkann, die Hälfte des Branntweinschrots auf denWasser-, die andere Hälfte aber auf den Windmüh«
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