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len abzumahlen. Von dieser Ordnung soll nur als-dann abgegangen werden, wenn Windstillen vorhan-den, und gar nicht auf den Windmühlen ge-mahlen werden kann. Alsdann können zwar dieBranntweinbrenner alles Schrot auf den Wasser-mühlen mahlen; es soll aber kein Wagrmeister sichunterstehen, das Schrot der Branntweinbrenner ehereinzuwiegen, bevor ihm nicht ein gedruckter Erlaub-nißschein von dem Departementsrath, oder in dessenAbwesenheit, von der Mühlenadininistration unter-schrieben, vorgezeiget worden. Diese aber werdenhiermit angewiesen, dergleichen Erlaubnißscheine beyWindstillen solchergestalt zu ertheilen, daß nicht oh-ne höchste Noth Bäckergänge genommen werden,wie denn auch der Schein nicht höher als auf einenWinspel auszustellen; es wäre denn, daß ein Brannt-weinbrenner eine so starke Consumtion hätte, daßer wöchentlich vier Winspel und darüber consumirte;und es versteht sich von selbst, daß auch dieses Schrot-gemahl vor dem Malz keinen Vorzug habe".
Daß also die Hälfte des zur Consumtion be-nöthigten Branntweinschrots der hiesigen Brannt-weinbrenner auf den Windmühlen abgeschrotetwerden muß, il? höchstnöthig, weil außerdem dieWindmühlen öfters an Gemahl leiden könnten.Damit auch diese Verordnung aufs genaueste beo-bachtet werde, so ist keinem Wagemeister erlaubt,Brauntweinschrot eher anzunehmen, oder zur Wa,ge bringen zu lassen, bevor er . nicht einen Schein,von dem jedesmahligen Departementsrath unter-schrieben, erhalten hat. Wenn sich aber Windstil-len ereignen, so ist den Branntweinbrennern zwarnachgelassen worden, mehr als die Hälfte, auchwohl gar ihre ganze Consumtion, auf den Was-sermühlen abschroten zu lassen; jedoch nicht anders,als nach vorhergegangener Vorzeigung eines erhal-tenen Erlaubnißscheins.
Z. Ist zu erinnern, daß es den Branntwein,Lrennern, zur Sicherstellung der Königl. Gefällt,gänzlich untersaget worden, wenn bep der Waage
etwas