Mühle. 517
«was an der declarirten Quantität -e- Schrotsfehlet, solches Nachbringen zu dürfen (wie beymBraumalz geschehen darf.) Deshalb muß ein je-der dahin sehen, lieber mehr als weniger zur Mühlezu schicken» Viele der hiesigen Branntweinbrennerhaben sich in ihren Häusern eigene Wagen ange-schafft, um das zur Mühle zu schickende Getreidedarauf abzuwägen, und diese thun dabey sehr wohl.— Sie vermeiden dadurch die Unbequemlichkeit,mit Wagen uno Pferden so lange halten zu lassen,bis der Knecht das Uebergewicht, wenn welches daist, mit zurück nehmen könne, oder aber einenKnecht bloß dieserhalb nach den Mühlen zu schi-cken. Auch sind sie jederzeit sicher, daß nichts anihrem Schrote fehle.
4. Sowohl den Branntweinbrennern, als denBrauern, sind gewisse Mahlgänge angewiesen, wor-auf sie ihr benöthigteS Branntweinschrot und Brau-malz können abschroten lassen, und die Backergän-ge ohne Noth nicht zu nehmen. Dieses sind diesogenannten 29 Mühlen - Administration-- Gänge,welche nach dem Mühlen - Reglement vom rotenOctob. 1770 unter gesammte Brauer und Brannt-weinbrenner solcher Gestalt vertheilt worden, daßeine gewisse Anzahl derselben, ihrer Consumtion ge-mäß, in jede Mühle vertheilt worden, und keinerin einer andern Mühle, als die ihm angewiesenworden, mahlen dürfe. — Die oben gedachten29 Mühlen-Administration--Gänge sind folgende,als:
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