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Sechs und neunzigster Theil, welcher das Ende des Artikels Mühle enthält, und bis Münze, eine Pflanzengattung, geht.
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Mühle. 5Z9

Einrichtung der Mühlcnrvage im Anhalc-Schaumburgischen.

In dem Anhalt - Schaumburgischen an derLahn, einem Lande, welches sich überhaupt durcheine weise Regierung auszeichnet, ist schon seit län-ger als 20 Jahren eine herrliche Mahlverordnunggesetzlich eingeführt, wodurch den sonst gewöhnlichengroßen Bevortheilungen der Müller Schranken ge-setzt werden.

Das Wesentliche der dortigen Einrichtung be-steht in folgendem: auf jedem Dorfe ist ein ge-schworn« Wagemeister, der die Gemeindewage inseinem Hause hat; man nimmt hierzu gemeiniglicheinen Mann, der wegen seiner BerufSgeschäfte be-ständig zu Hause ist, einen Schuhmacher oderSchneider oder andere Professionisten. Jeder Mül-ler, wenn er die Frucht abholt, ist bey einer nahm-haften Strafe verbunden, sie vorher in das Hausdes vereidettn Wagemeisters zu bringen und vondemselben wiegen zu lassen. Dann bekommt ervon demselben einen kleinen Zettel, worauf er denNahmen des Eigenthümers, das Gewicht der Fruchtund wie viel Mehl und Kiepe der Müller zurück-lief«» müsse, schriftlich angibt, nach Angabe derMehltabelle. Bringt der Müller das Mehl insDorf, so muß er gerade zuerst zum Wagemeisterund das Mehl wiegen lasien, ehe er es dem Eigen-thümer überbringt. Den mitgegebenen Zettel mußder Müller wird« mit zurück bringen, und wenndas Gewicht richtig ist, wird es vom Wagemeister«ttestirt. Und dann bringt der Müll« das Mehlund den unterschriebenen Zettel zugleich ins Hausdes Eigenthümers. Fehlt auch nur ein Pfund, soist der Wagemeister bey seinem Eide nicht nur ge-halten, es auf dem Zettel zu bemerken, sondern es

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